Rn 25

In den darstellenden Teil gehören nicht nur der aktuelle Zustand des Unternehmens, sondern auch alle vorbereitenden Maßnahmen, die für eine spätere Gestaltung der Rechte der Beteiligten und des Schuldners notwendig sind. Bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung (z. B. Verkauf und Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen – § 2 GrdstVG; fehlende Untersagung des Kartellamts bei Fusion mit einem anderen Unternehmen – §§ 35 ff. GWB) oder sonst einer Erklärung eines Dritten (z. B. Nichtausübung eines Vorkaufrechts), so muss der Plan auf diese Unsicherheiten hinweisen bzw. die Wahrscheinlichkeit der Erteilung angeben.[36] Für den Fall, dass bereits ein Genehmigungs- oder Antragsverfahren eingeleitet wurde, hat der Plan entsprechend über den derzeitigen Stand des Verfahrens zu informieren.

 

Rn 26

Solange die in dem Plan beabsichtigten Maßnahmen ganz oder teilweise behördlicher Genehmigungen oder der Erklärung/Zustimmung Dritter bedürfen, können die Beteiligten die Erfolgschancen der Realisierung des Plans nur dann richtig abschätzen, wenn sie hierüber in Kenntnis gesetzt wurden.

Zu beachten sind deshalb insbesondere

die Untersagungsmöglichkeit des Bundeskartellamts beim Zusammenschluss von Unternehmen (§ 36 GWB);
die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei der Veräußerung von Grundstücken (§ 2 GrdstVG);
dingliche und schuldrechtliche Vorkaufsrechte Dritter (§§ 1094 ff. und 463 ff. BGB);
die Erteilung einer Baugenehmigung für notwendige Umbaumaßnahmen (Landesbauordnungen);
die grundsätzliche Besteuerung von Sanierungsgewinnen und in diesem Zusammenhang der Einkommensteuererlass des Finanzamtes nach § 227 AO auf den Sanierungsgewinn gemäß dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003.[37]

Letztlich kommen hier alle Arten von Genehmigungs- und Zustimmungsnotwendigkeiten vor, seien sie zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur.

[36] RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 52.
[37] Zu beachten ist, dass der Erlass der auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern gängige Praxis der Finanzverwaltung ist, aber in der jetzigen Form gegen EU-Beihilferecht verstößt. Vgl. Wehner NZI 2012, 537.

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