Rn 117

Bei einem Verstoß des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten muss sich der vorläufige Verwalter an das Insolvenzgericht wenden. Dieses kann dem Schuldner eine Versicherung an Eides statt abnehmen (§§ 22 Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 1), ihn zwangsweise vorführen lassen (§§ 22 Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 2) und auch in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 2, Abs. 3).

 

Rn 118

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass dem Schuldner später die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 versagt, oder ihm keine Verfahrenskostenstundung nach § 4 a gewährt wird. Steht nämlich bereits im Eröffnungsverfahren fest, dass der Schuldner wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 voraussichtlich keine Restschuldbefreiung erlangen wird, ist die Stundung abzulehnen.[307] Darüber hinaus kann eine Verletzung der Auskunftspflicht auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Neben der Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben im Rahmen einer Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB), ist das Verheimlichen von Vermögensbestandteilen nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

 

Rn 119

Für die generell als "ultima ratio" anzusehende Zwangsmaßnahme der Haftanordnung sieht das Gesetz ausdrücklich eine vorherige Anhörung vor und regelt abschließend die Voraussetzungen für eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme in § 98 Abs. 2. Danach sind Gründe für eine Haftanordnung:

  • Verweigerung einer Auskunft, der Mitwirkung oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,
  • Absicht, sich der Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu entziehen, insbesondere bei Fluchtanstalten,
  • Vorbeugung, um zu verhindern, dass sich der Schuldner seinen Pflichten entzieht, wenn dies zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich ist.

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist der Haftbefehl von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Haftanordnung nicht mehr vorliegen. Das Gericht hat also von Amts wegen regelmäßig sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft noch vorliegen (zum Rechtsschutz s. u. Rn. 122).

[307] BGH ZInsO 2014, 450, Tz. 6; ZInsO 2011, 1223, Tz. 3; Uhlenbruck-Mock, § 22 Rn. 30.

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