Rn 113

Neben der rein passiven Gestattung der Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere hat der Schuldner außerdem gegenüber dem vorläufigen Verwalter auch aktiv alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann sich also nicht nur auf ein Bereitstellen der oft umfangreichen und ungeordneten Geschäftsunterlagen berufen, sondern ist auf Nachfrage verpflichtet, die betreffenden Informationen selbst aus den Unterlagen zusammenzustellen und beizubringen.[300] Kann der Schuldner erkennen, dass bestimmte Tatsachen für das Insolvenzverfahren relevant sind, und kann er auch erkennen, dass diese dem vorläufigen Verwalter nicht bekannt sein können und er mithin auch nicht zu Nachfragen veranlasst ist, besteht eine Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung.[301]

 

Rn 114

Auch hier kann sich der Schuldner nicht auf eine gesetzliche Schweigepflicht berufen, wenn die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben des vorläufigen Verwalters erforderlich ist (s. o. Rn. 112).[302] So muss bspw. ein Arzt Auskunft über Honorarforderungen und eingehende Patientengelder erteilen. Die Auskunftspflichten der Organvertreter einer insolventen oder mit einem Insolvenzantrag konfrontierten Gesellschaft sind auf deren Verhältnisse beschränkt. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpft, kann von dem Organ nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, aber nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse verlangt werden.[303]

Weiterhin ist der Schuldner verpflichtet, ggf. strafbare Handlungen zu offenbaren. Dies gilt jedoch nicht für Angestellte des Schuldners, da § 101 Abs. 2 nur auf § 97 Abs. 1 Satz 1 verweist. Hinsichtlich der eingeschränkten strafrechtlichen Verwertbarkeit so gewonnener Erkenntnisse kann auf die Kommentierung zu § 97 verwiesen werden (§ 97 Rdn. 6 ff.).

[300] Zu den Problemen nach bisherigem Recht vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 106 Rn. 13i, § 100 Rn. 7; zur InsO vgl. Uhlenbruck, NZI 2002, 401 ff.
[301] BGH ZInsO 2015, 740, Rn. 12; ZInsO 2013, 1095, Rn. 18. Vgl. zu § 290: AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170.

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