Rn 6

Des Weiteren ist ein formloser[8] Antrag des Schuldners erforderlich, der an das für die Entscheidung zuständige Insolvenzgericht zu richten ist. Der Antrag darf nur vom Schuldner selbst bzw. dessen Vertretung gestellt werden.[9] Besteht der Schuldner aus mehreren Personen (z. B. Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), muss der Antrag von allen Personen gemeinschaftlich gestellt werden.[10]

 

Rn 7

Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum Beschluss über die Einstellung gemäß § 214 möglich.[11]

 

Rn 8

Um von vornherein unbegründete Anträge zu vermeiden, ist der Antrag formell nur zulässig, wenn das Fehlen des Eröffnungsgrunds glaubhaft gemacht wird (§ 212 Satz 2). Hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung findet § 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO Anwendung, sodass alle präsenten Beweismittel genutzt werden dürfen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen nach dem Gesetzeswortlaut mithin Belege wie Bankbelege, Bürgschaften, harte Patronatserklärungen, Rangrücktritte, Besserungsabreden, etc. – ggf. in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung[12] – in Betracht.[13] Allerdings muss aufgrund der Glaubhaftmachung eine erneute Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung wie bei der Eröffnung des Verfahrens möglich sein.[14]

 

Rn 9

Wurde ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen (Rdn. 7), fehlt bei Folgeanträgen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, die bisher nicht berücksichtigt werden konnten.[15]

[8] Gottwald-Heilmann/Klopp, 1. Auflage, § 67 Rn. 4; Hess, § 212 Rn. 14.
[9] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 440. Anders noch der Regierungsentwurf, der in einem zweiten Absatz die Antragsbefugnis auch auf die beteiligten Personen ausdehnen wollte, damit z. B. die Garantie erklärende Muttergesellschaft auch die Einstellung des Verfahrens selbst in die Wege leiten konnte; BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 439. Nunmehr klarstellend: BGH 24.03.2016 – IX ZB 32/15)
[10] Gottwald-Klopp/Kluth, § 74 Rn. 66; Uhlenbruck-Ries, § 212 Rn. 5.
[11] Hess, § 212 Rn. 16; Uhlenbruck-Ries, § 212, Rn. 7.
[12] Uhlenbruck-Ries, § 212 Rn. 9.
[13] Zu den Anforderungen an die Form dieser Beweisstücke siehe Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, § 294 Rn. 6.
[14] OLG Celle ZIP 2000, 1943 (1944) = ZInsO 2000, 558 = NZI 2001, 28.
[15] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 212 Rn. 8.

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