Rn 21

In eine Nachtragsverteilung können nur die im Schlussverzeichnis aufgeführten Gläubiger einbezogen werden.[20] Deshalb sind in das Schlussverzeichnis auch diejenigen Gläubiger aufzunehmen, bei denen zur Zeit der Erstellung des Verzeichnisses nicht mit einer Quote zu rechnen ist.

[20] Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 8; Jaeger-Weber, § 166 Rn. 11.

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