Rn 7

§ 196 Abs. 2 bestimmt, dass die Schlussverteilung – anders als Abschlagsverteilungen – nur erfolgen darf, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts vorliegt, wobei hier – anders als nach der in §§ 183, 184 BGB gewählten Terminologie[16] – die Zustimmung vorher eingeholt werden muss. Die Zustimmung ist vom Insolvenzverwalter unter Beifügung des Schlussverzeichnisses (§ 188) bei dem Insolvenzgericht zu beantragen.[17] Außerdem hat der Verwalter nach § 66 seine Schlussrechnung dem Insolvenzgericht zur Prüfung vorzulegen.[18] In der Praxis üblich ist die gleichzeitige Einreichung aller Schlussunterlagen, insbesondere einschließlich der Schlussrechnung.

 

Rn 8

Erteilt das Insolvenzgericht seine Zustimmung zur Schlussverteilung, hat es nach § 197 Abs. 1 Satz 1 sogleich einen Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (sog. Schlusstermin) zu bestimmen. Dieser ist nach § 197 Abs. 2 öffentlich bekannt zu machen. Werden die Zustimmung zur Schlussverteilung und die Bestimmung des Schlusstermins in einem Beschluss zusammengefasst, ist lediglich der Schlusstermin zu veröffentlichen, ohne die Genehmigung der Schlussverteilung und ohne Nennung des Namens des Verwalters.[19] Soweit der Beschluss – wie in der Praxis gleichfalls nicht selten – darüber hinaus die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters enthält, sind die Regelungen des § 64 zu beachten, nach denen gesonderte Zustellungen und eine Veröffentlichung erforderlich sind.

[16] Dort ist Zustimmung der Oberbegriff für die (vorherige) Einwilligung und die (nachträgliche) Genehmigung.
[17] Pflichtwidriger Verzögerung ist mittels Aufsichtsmaßnahmen zu begegnen; Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 8.
[18] Weitere Einzelheiten hierzu siehe bei § 66.
[19] Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 5b.

2.2.1 Schlussverteilung ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Insolvenzgerichts

 

Rn 9

Nimmt der Verwalter eine Verteilung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts vor, ist diese gleichwohl wirksam, der Verwalter trägt jedoch das Haftungsrisiko nach § 60 Abs. 1.[20]

Das Insolvenzgericht kann die Verteilung aussetzen, wenn der Verwalter gegen dessen Willen beabsichtigt, eine Schlussverteilung vorzunehmen.[21]

[20] HK-Irschlinger, § 196 Rn. 7; Jaeger-Weber, § 161 Rn. 9; dagegen verstehen Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 7, und FK-Schulz, § 196 Rn. 8, die gerichtliche Zustimmung anscheinend als konstitutives Wirksamkeitserfordernis.
[21] Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 8.

2.2.2 Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung

 

Rn 10

Wie schon unter Geltung der KO,[22] wird ein Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung zuzulassen sein, wenn zwingende Gründe dieses erfordern, z.B. wenn sich kurz- fristig noch Masse in einem Umfang auftut, der eine Nachtragsverteilung nicht angemessen und eine Fortführung des Insolvenzverfahrens notwendig erscheinen lässt.[23]

[22] Vgl. Jaeger-Weber, § 161 Rn. 9 und Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 7 jeweils m.w.N.
[23] Ebenso HK-Irschlinger, § 196 Rn. 7; Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 19.

2.2.3 Umfang der Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts

 

Rn 11

Das Insolvenzgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 erfüllt sind, insbesondere, ob die nach § 187 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung des Gläubigerausschusses vorliegt und ob die Schlussrechnung materiell richtig ist.[24] Das Gericht kann sich insoweit der Hilfe von Sachverständigen bedienen, gerade zu der Frage der materiellen Richtigkeit der Schlussrechnung. Das Gericht hat allerdings insgesamt nur die Rechtmäßigkeit des Verwalterhandelns, nicht dagegen Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abwicklung des Verfahrens zu prüfen;[25] insoweit haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung im Schlusstermin (§ 197 Abs. 1 Nr. 1) vorzubringen.[26]

[24] Uhlenbruck, ZIP 1982, 125 (132 f.).
[25] Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 Rn. 26; Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 17.
[26] Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 5a m.w.N.

2.2.4 Rechtsbehelfe

 

Rn 12

Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der Rechtspfleger entschieden, bleibt allerdings die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, über die – soweit der Rechtspfleger nicht abhilft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) – dann der Richter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG abschließend entscheidet.

Daneben besteht im Einzelfall die Möglichkeit des Widerrufs, wenn hierfür im Interesse der Gläubiger zwingende Gründe vorliegen.[29]

[27] Hess/Weis/Wienberg-Weis, § 196 Rn. 18. Anders noch die h.M. zur KO, die dem Verwalter das Recht zur Anfechtung gab, vgl. Kilger/K. Schmidt, KO § 161 Anm. 3 und Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 5c m.w.N.
[28] Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 R. 28; a.A. (zur KO) OLG Stuttgart ZIP 1991, 1154 (1154) [OLG Stuttgart 22.01.1991 - 8 W 218/90].
[29] Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 R. 27.

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