Rn 8

Für Steuerforderungen gelten folgende Besonderheiten:

 

Rn 9

Die Steuerbehörde hat eine Steuerforderung zunächst zur Tabelle anzumelden, gleichgültig, ob bereits eine rechtskräftige Festsetzung der Steuer durch Bescheid erfolgt ist oder nicht.[9] Die Anmeldung muss – wie jede andere Forderungsanmeldung auch – den Anforderungen des § 174 genügen. Der Erlass eines Steuerbescheids ist unzulässig.[10]

 

Rn 10

Erfolgt kein Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Steuerforderung in die Tabelle, gilt die Steuerforderung nach § 178 Abs. 1 als festgestellt. Der Insolvenzverwalter kann gegen diese festgestellte Steuerforderung mit den Mitteln der AO nicht mehr vorgehen.[11]

 

Rn 11

Wird eine nicht titulierte Steuerforderung dagegen bestritten, hat die Steuerbehörde in Anwendung des § 185 keine Feststellungsklage bei den ordentlichen Gerichten einzureichen, sondern vielmehr die Steuerforderung auf der Grundlage der besonderen Zuständigkeit der Finanzverwaltung (§§ 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 185) durch Bescheid festzusetzen, der dem widersprechenden Insolvenzverwalter oder dem widersprechenden Gläubiger zuzustellen ist.[12] Dieser Bescheid – der zwar Verwaltungsakt, aber kein Steuerbescheid ist – beinhaltet die Feststellung, dass der angemeldete und bestrittene Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht und zur Tabelle anmeldbar ist.[13] Gegen diesen Bescheid steht dann dem Verwalter bzw. dem Gläubiger nach § 348 Nr. 11 AO der Einspruch zu. Hinsichtlich weiterer Rechtsmittel gilt die FGO.

 

Rn 12

Ist eine Steuerforderung bereits tituliert, ist sie ebenfalls zur Tabelle anzumelden, im Falle ihres Bestreitens hat nun jedoch der Widersprechende den Widerspruch zu verfolgen.

 

Rn 13

Bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheid kann der Widersprechende durch Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs,[14] i.d.R. des Einspruchs gegen den Steuerbescheid, dessen Rechtskraft verhindern. Das Rechtsbehelfsverfahren ist sodann nach den besonderen Regeln der AO bzw. bei sich anschließendem Rechtsmittelverfahren nach denen der FGO abzuwickeln.

 

Rn 14

Ist ein Steuerbescheid dagegen schon bei Insolvenzeröffnung rechtskräftig, bleibt dem Widersprechenden – neben einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO, einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 AO oder einem Antrag auf Aufhebung und Änderung nach §§ 172 ff. AO – nur die Möglichkeit, eine Gegendarstellung oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen, da es ein dem § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage) vergleichbares Rechtsinstitut im Steuerrecht nicht gibt.

 

Rn 15

Wurde ein zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängiges Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren analog § 240 ZPO unterbrochen, ist es nach Anmeldung der Steuerforderung zur Tabelle und deren Bestreiten über § 185 i.V.m. § 180 Abs. 2 von dem Widersprechenden aufzunehmen. Es gelten dann auch hier ausschließlich die Regelungen der AO bzw. der FGO.

Die Zuständigkeit der Finanzbehörde bzw. des Finanzgerichts und nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergibt sich aus § 185.

[9] Siehe hierzu die ausdrückliche Vorschrift des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO 1977.
[10] Hess/Boochs/Weis, Rn. 353.
[11] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 35b.
[13] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 35c.
[14] Die Rechtsmittelfrist wurde bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens analog § 240 ZPO unterbrochen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge