Rn 16

Bezüglich der Absonderungsrechte – nicht der i. d. R. korrespondierenden Insolvenzforderung (§ 38) – gilt ein selbständiges Befriedigungsverfahren nach Maßgabe der §§ 165 ff. Absonderungsrechte werden damit dem Verwalter lediglich mitgeteilt. Gleichwohl erfolgt eine Aufnahme in die Verzeichnisse nach §§ 151-153. Nur wenn der Absonderungsberechtigte auch ein persönlicher Gläubiger des Schuldners ist, kann er seine persönliche Forderung zur Tabelle anmelden und im Verteilungsverfahren insoweit quotale Befriedigung erlangen, als er im Hinblick auf die vorab erfolgte Verwertung des Absonderungsrechts ausgefallen ist (§ 190). Die gesicherten Insolvenzgläubiger sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 verpflichtet, dem Verwalter ihre Rechte fristgemäß mitzuteilen.

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