Rn 1

Die Zahlungsunfähigkeit stellt den allgemeinen Eröffnungsgrund dar, der für alle insolvenzfähigen Rechtsträger und gesonderten Vermögensmassen Geltung hat.

Neben der Funktion als Auslösetatbestand für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat die Zahlungsunfähigkeit Relevanz für die Anfechtungsgründe der §§ 130–132[1], für die gesetzlichen Antragspflichten gem. 15a oder § 42 Abs. 2 BGB, für Schadensersatzpflichten gem. § 42 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 2 GmbHG, § 130a Abs. 3 HGB, § 93 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 GenG sowie für insolvenzspezifische Straftatbestände wie etwa § 15a Abs. 4, §§ 283, 283a, 283c, 283d StGB.

Zu beachten ist indes, dass der Terminus im Strafrecht mitunter strenger definiert wird, als in der InsO.[2] Hier wird zwischen betriebswirtschaftlicher Methode und sog. wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen differenziert.[3] Letztere wird zumeist im strafrechtsrelevanten Kontext zur Anwendung gebracht.[4]

 

Rn 2

Die in Abs. 2 enthaltene, kurze Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit ist im Insolvenzrecht einheitlich zu begreifen und maßgeblich.[5]

Nach dem Hinweis der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung aus 1992 soll die gesetzliche Fassung des § 17 Abs. 2 der bisherigen Definition des Begriffes der Zahlungsunfähigkeit entsprechen, wie sie in Rechtsprechung und Literatur üblich geworden war.[6]

Die mit der InsO eingeführte Legaldefinition soll dazu beitragen, den Eintritt der insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsunfähigkeit vorzuverlegen und damit zu einer früheren Eröffnung von Insolvenzverfahren gelangen zu können, damit eine frühzeitigere Verfahrenseinleitung und auch eine vorzeitigere Verfahrenseröffnung die Chancen und Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und der Unternehmenssanierung realisieren zu können.[7]

[2] Vgl. dazu ausführlich Baumert, NJW 2019, 1486 ff.; kritisch zu dieser Rechtsentwicklung Pape, WM 2008, 1949 (1956).
[3] Baumert, NJW 2019, 1486 ff.
[5] MünchKomm-Eilenberger, § 17 Rn. 6; HambKomm- J.-S. Schröder, § 17 Rn. 3.
[6] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 81.
[7] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 81; so auch BGH, Urt. v. 19.12.2017, II ZR 88/16, BGHZ 217, 130.

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