Rn 34

Antragsberechtigt sind zunächst absonderungsberechtigte Grundpfandrechtsgläubiger (§§ 146 Abs. 1, 15 ZVG). Eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits wirksam gewordene Beschlagnahme (§ 22 ZVG) bleibt wirksam. Das laufende Zwangsverwaltungsverfahren wird nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, sondern gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt.[55] Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedürfte es eines dinglichen Titels des absonderungsberechtigten Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter, der im Regelfall jedoch durch eine Titelumschreibung nach einfach zu erlangen ist (oben Rn. 8).

Ein persönlicher Gläubiger kann lediglich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Beschlagnahme des Grundstückes gem. §§ 20, 22, 151 ZVG herbeiführen und dadurch infolge der Beschlagnahme ein Absonderungsrecht i.S. von § 49 InsO erwerben.[56] Dazu muss entweder der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt werden oder der Zwangsverwaltervermerk in das Grundbuch eingetragen bzw. ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt gestellt worden sein. Letzteres genügt aber nur dann, wenn die Eintragung zeitnah erfolgt (Eintragung "demnächst").[57]

Hat ein Massegläubiger einen Titel gegen den Insolvenzverwalter erwirkt, so kann auch er die Zwangsverwaltung des Massegrundstückes betreiben (vgl. dazu auch oben Rn. 8).

[55] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 21; Kübler/Prütting/Bork-Flöther, § 165 Rn. 22.
[56] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 21.
[57] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge