Rn 2

Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. § 160 Rn. 9). Der Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenz muss häufig sehr schnell erfolgen, da die Investition in den Augen der potenziellen Erwerber mit voranschreitendem Zeitablauf zunehmend weniger attraktiv erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen bereits vollständig oder in Teilbereichen stilllegen musste. Im Hinblick auf diesen hohen Zeitdruck der konkret geplanten Veräußerung – der Erwerber wird meist nicht bereit sein, eine größere zeitliche Verzögerung hinzunehmen, so dass die Gefahr der Angebotsrücknahme besteht – ist der Begriff weit auszulegen[2]. Längere Streitigkeiten hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Unternehmens- oder Betriebsveräußerung vorliegt und ob der Antragsteller insoweit seiner Darlegungslast nachgekommen ist, werden so – letztlich im Interesse der Gläubiger – vermieden.

[2] MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 5.

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