Rn 7
Vor der Entscheidung des Gerichts ist dem Verwalter rechtliches Gehör zu gewähren, da durch eine Untersagungsverfügung in seine verfahrensrechtliche Stellung eingegriffen wird.[15] Zudem dient die Anhörung des Verwalters der Qualität der Entscheidung, da ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Gründe seiner Entscheidung darzulegen.[16]
Rn 8
Das vom Schuldner nach Satz 2 angerufene Insolvenzgericht entscheidet allein über die Rechtmäßigkeit der Antragstellung und nicht über die Zweckmäßigkeit der Verwertung[17]. Letzteres ist der einzuberufenden Gläubigerversammlung vorbehalten. Über den Antrag ist durch das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.[18] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss und zwar unabhängig davon, ob der Antrag zurückgewiesen oder ihm stattgegeben wird. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird dem Verwalter mit aufschiebender Wirkung[19] untersagt, die Maßnahme vor einer Entscheidung der Gläubigerversammlung durchzuführen.
Rn 9
Gegen den vom Gericht erlassenen Beschluss bestehen wegen § 6 keine Rechtsmittel mehr. Lediglich bei einer Rechtspflegerentscheidung ist die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben[20].
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