Rn 7

Vor der Entscheidung des Gerichts ist dem Verwalter rechtliches Gehör zu gewähren, da durch eine Untersagungsverfügung in seine verfahrensrechtliche Stellung eingegriffen wird.[15] Zudem dient die Anhörung des Verwalters der Qualität der Entscheidung, da ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Gründe seiner Entscheidung darzulegen.[16]

 

Rn 8

Das vom Schuldner nach Satz 2 angerufene Insolvenzgericht entscheidet allein über die Rechtmäßigkeit der Antragstellung und nicht über die Zweckmäßigkeit der Verwertung[17]. Letzteres ist der einzuberufenden Gläubigerversammlung vorbehalten. Über den Antrag ist durch das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.[18] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss und zwar unabhängig davon, ob der Antrag zurückgewiesen oder ihm stattgegeben wird. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird dem Verwalter mit aufschiebender Wirkung[19] untersagt, die Maßnahme vor einer Entscheidung der Gläubigerversammlung durchzuführen.

 

Rn 9

Gegen den vom Gericht erlassenen Beschluss bestehen wegen § 6 keine Rechtsmittel mehr. Lediglich bei einer Rechtspflegerentscheidung ist die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben[20].

[15] FK-Wegener § 161 Rn. 6.
[16] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 12; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 7.
[17] Weitgehend übereinstimmend Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 5; a. A. MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 11.
[18] Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 161 Rn. 5, 5a.
[19] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 14; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 10.
[20] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 16; FK-Wegener, § 161 Rn. 9; § 161 Rn. 16; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 12.

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