Rn 92

Der Schuldner hat dem Verwalter die Geschäftsbücher und (Rechnungslegungs-) Unterlagen des Unternehmens herauszugeben (§ 36 Abs. 2 Nr. 1).[144] Nach § 97 ist er ganz generell zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, was besonders bei der Erstellung des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses (Inventars) von praktischer Bedeutung ist. Zu Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners bei der Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter und dessen Masseverwaltung s. im Übrigen § 148 Rn. 80 ff. Sofern der Schuldner keine natürliche Person ist, wird über § 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 auf die aktuellen bzw. vor nicht mehr als zwei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans (Kapitalgesellschaften) bzw. auf die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter (Personalgesellschaften) abgestellt. Neu eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[145] ist außerdem die Möglichkeit, bei Führungslosigkeit einer Personenvereinigung auf die an ihr beteiligten Gesellschafter zuzugreifen.

 

Rn 93

Der Insolvenzverwalter ist auch befugt, gegenüber der Finanzverwaltung Auskunft zu begehren.[146]

[145] Gesetz vom 23.10.2008, BGBl. I, S. 2026; zum RegE und seiner Begründung s. Drucks. BT 16/6140.
[146] BFH BFH/NV 2011, 992; Jaeger-Fehrenbacher, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 39; eingehend dazu K. Schmidt-Schmittmann, § 155 Rn. 80 ff.

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