Rn 64

Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners – bezogen auf das insolvenzbefangene Unternehmen – dessen steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, namentlich Bücher und Aufzeichnungen zu führen sowie Rechnung zu legen. Damit soll die Besteuerung auch während des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden. Der Schuldner bleibt (alleiniges) Steuersubjekt und Steuerschuldner; er verwirklicht durch die Handlungen des Insolvenzverwalters die Tatbestände der jeweiligen Steuergesetze.[112] Wie auch dem Schuldner selbst können die Finanzbehörden auch dem Insolvenzverwalter Erleichterungen bewilligen, was vor allem zu Steuerschätzungen führen kann (§§ 148, 162 Abs. 2 AO).

 

Rn 65

Die näheren Bestimmungen zur steuerrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung ergeben sich aus §§ 140, 141 AO, §§ 5 Abs. 1 EStG, 7 Abs. 4 KStG usw. Allein der Umstand, dass der Verwalter die Geschäftsunterlagen des Unternehmens im Besitz hat, verpflichtet ihn noch nicht zur Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten.[113] Bei juristischen Personen, anderen (nicht) rechtsfähigen Personenzusammenschlüssen sowie sonstigen Vermögensmassen tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer bzw. Gesellschafter (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Dass der Insolvenzverwalter darüber hinaus ggf. Steueranmeldungen vorzunehmen bzw. Steuererklärungen abzugeben hat, ergibt sich unmittelbar aus §§ 34, 35, 149 Abs 1 AO i. V. m. den jeweiligen Steuergesetzen.[114] Ebenso wenig wie in Bezug auf die handelsrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung enden die steuerrechtlichen Pflichten bereits aufgrund der vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgten Einstellung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs;[115] zu den gebotenen Differenzierungen, namentlich auch bei Rückgang des Geschäftsbetriebs während der Liquidation, vgl. Rn. 18 ff.

[112] Eingehend Jaeger-Fehrenbacher, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 31; Nerlich/Römermann-Andres, § 155 Rn. 31.
[114] Jaeger-Eckardt, § 155 Rn. 13; Uhlenbruck-Sinz, § 155 Rn. 1, 7.
[115] A. A. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 25.

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