Rn 58

Die bereits bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Geschäftsunterlagen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmen (§§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 148). Diese und während des Verfahrens geschaffene Geschäftsunterlagen sind innerhalb bestimmter Fristen aufzubewahren (§ 257 HGB). Diese – langlaufenden – Aufbewahrungspflichten treffen den Insolvenzverwalter indes nur während des Insolvenzverfahrens. Wird das beendet oder endet das Amt des Insolvenzverwalters, hat er die Unterlagen dem Schuldner oder dem Amtsnachfolger herauszugeben.

 

Rn 59

Handelt es sich bei diesem um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personalhandelsgesellschaft ohne zumindest eine natürliche Person als vollhaftender Gesellschafter und führte das Insolvenzverfahren nicht zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens, wird der Rechtsträger infolge Vermögenslosigkeit in der Regel von Amts wegen im Register gelöscht (§ 394 FamFG) und damit vollbeendet. Vor allem dann, wenn die (künftigen) Aufbewahrungskosten nicht aus der Masse gedeckt werden können (wozu Rückstellungen zu bilden sind), ist es unzumutbar, den Verwalter mit der weiteren Aufbewahrung der Unterlagen zu belasten. Entsprechend §§ 157 Abs. 2 HGB, 273 Abs. 2 AktG, 74 Abs. 2 GmbHG fällt diese Verantwortlichkeit vielmehr den (vormaligen) Geschäftsführern, ggf. auch den (vormaligen) Gesellschaftern zu.[107] Das lässt sich auf nachorganschaftliche bzw. nachvertragliche Pflichten der Organe (Gesellschafter) oder auf schadensersatzrechtliche Überlegungen (Verzögerung der Insolvenzantragstellung so lange, dass aus der Masse noch nicht einmal die Aufbewahrungskosten beglichen werden können) stützen.

[107] Eingehend Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 49 f.; a. A. Basinski/Hillebrand/Lambrecht, Handbuch der InsO-Rechnungslegung, Rn. 310 (Verpflichtung des Verwalters).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge