Rn 55

Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die sich anschließende Feststellung der Jahresabschlüsse des insolvenzbefangenen Unternehmens (§§ 172 f. AktG, §§ 42 a, 46 Nr. 1 GmbHG), die ihrerseits notwendigerweise die Durchführung der Abschlussprüfung voraussetzt (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB) und mit der der aufgestellte Abschluss für zutreffend befunden und für verbindlich erklärt wird,[103] obliegt dem Insolvenzverwalter, der gemäß § 155 an die Stelle der eigentlich hierfür berufenen Gesellschaftsorgane tritt.[104]

 

Rn 56

Kapitalgesellschaften und Personalgesellschaften ohne zumindest eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (§ 264 a HGB) sowie große Personalgesellschaften und Einzelkaufleute (§ 3 PublG) haben den Jahresabschluss auch während des Insolvenzverfahrens offenzulegen und bekannt zu machen (§§ 325 ff. HGB, § 9 PublG). Soweit der Insolvenzverwalter zur Rechnungslegung verpflichtet ist, obliegt ihm – folgerichtig – diese Pflicht.[105]

 

Rn 57

Je nach Größe des Unternehmens gelten Erleichterungen oder müssen weitere Unterlagen hinzukommen.[106] Große Gesellschaften müssen den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), den Lagebericht, das Testat des Abschlussprüfers, den Bericht des Aufsichtsrats und die Entsprechenserklärung zum Verhaltenskodex nach § 161 AktG vorlegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Mittelgroße Gesellschaften können sich auf eine verkürzte Bilanz und auf und einen gekürzten Anhang beschränken (§ 327 HGB). Kleine Gesellschaften brauchen lediglich die Bilanz sowie den Anhang veröffentlichen, wobei dieser noch um die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben reduziert sein kann (§ 326 Abs. 1 HGB). Die Dokumente und die erforderlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln. Die Veröffentlichung hat binnen einer Frist von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.

[103] Hüffer-Koch, AktG, § 172 Rn. 5; Baumbach/Hueck-Haas, § 42 a Rn. 14.
[104] Kübler/Prütting/Bork-Kübler, § 155 Rn. 72.
[105] LG Frankfurt/Oder NZI 2007, 294; Kübler/Prütting/Bork-Kübler, § 155 Rn. 75; a. A. LG Bonn NZI 2009, 781; LG Bonn NZI 2009, 194; Uhlenbruck-Sinz, § 155 Rn. 13.
[106] Zum Streit hierüber s. etwa Jaeger-Eckardt, § 155 Rn. 133 f.

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