Rn 46

Zur Bilanz, die auch fortlaufend zum Ende eines jeden Liquidationsgeschäftsjahres zu erstellen ist, vgl. bereits eingangs Rn. 35. Aufzunehmen sind vor allem auch diejenigen Vermögenspositionen, die sich im Laufe der Abwicklung ergeben. Die Bilanz bildet zusammen mit der ebenfalls periodisch aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Mit dieser werden die Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres dargestellt und damit Art, Höhe und Quellen der Liquiditätstätigkeit aus finanztechnischer Perspektive sichtbar gemacht. Das kann – je nach Art der Liquidation – der unternehmerische Erfolg bei (vorläufiger) Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners oder aber bei dessen Verwertung sein.

 

Rn 47

Bei Kapitalgesellschaften sowie Personalgesellschaften ohne zumindest eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (§ 264 a HGB)[86] ist der Jahresabschluss um einen Anhang (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 284 ff. HGB) und – wenn die Kapitalgesellschaft eine mittelgroße oder große ist (§ 267 HGB) – um einen Lagebericht (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 289 HGB) zu ergänzen.[87] Der Anhang besteht aus den Erläuterungen zu den einzelnen Ansätzen bzw. Nichtansätzen in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung, vor allem auch zu den zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ggf. weiteren Pflichtangaben sowie freiwilligen Mitteilungen. Mit dem Lagebericht soll insbesondere Geschäftspartnern und dem Kapitalmarkt insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vom Geschäftsverlauf einschließlich der Geschäftsergebnisse und der Lage der Gesellschaft vermittelt werden. Zudem soll die voraussichtliche Geschäftsentwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken dargelegt, erläutert und beurteilt werden.[88] Dieser Pflicht genügt der Insolvenzverwalter in der Regel bereits durch die periodisch zu erstellenden und vorzulegenden internen Berichte (§§ 58 Abs. 1, 79 Satz 2)[89] bzw. dem für die (vorläufige) Geschäftsfortführung notwendigen und fortzuschreibenden Unternehmenskonzept.[90]

 

Rn 48

Zu ggf. erforderlichen Konzernabschlüssen vgl. eingehend §§ 290 ff. HGB, 11 ff. PublG.

[86] Zu Erweiterungen s. aber § 3 Abs. 1 PublG.
[87] Für die Notwendigkeit eines Lageberichts auch bei kleinen Gesellschaften Jaeger-Eckardt, § 155 Rn. 55 f., 95.
[88] Zur Gliederung des Lagebereichs und insolvenzrechtlichen Modifikationen vgl. z. B. Basinski/ Hillebrand/Lambrecht, Handbuch der InsO-Rechnungslegung, Rn. 341 ff., 684 f.
[89] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 20.
[90] Vgl. Basinski/Hillebrand/Lambrecht, Handbuch der InsO-Rechnungslegung, Rn. 352 ff. und überblicksartig § 148 Rn. 64 ff.

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