Rn 45

Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 kann der Insolvenzverwalter die Frist für die Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses um die Zeit bis zum Prüfungstermin verlängern. Das soll den Insolvenzverwalter in der Eröffnungsphase des Verfahrens entlasten; in der ersten Zeit nach Eröffnung des Verfahrens haben die Pflichten zur internen Rechnungslegung (Erstellung eines Verzeichnisses der Massegegenstände, Ausstellung eines Gläubigerverzeichnisses, Entwicklung einer Vermögensübersicht aus beiden Verzeichnissen) Vorrang gegenüber der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung.[83] Grund für diese Regelung ist aber auch, bewertungserhebliche Entscheidungen der Gläubigerversammlung über die Fortführung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs berücksichtigen zu können.[84] Aus beiden Zwecken folgt, dass die Fristverlängerung nicht auch für die Vorlage nachfolgender Jahresabschlüsse und sonstiger Fristen (insbesondere nach §§ 264 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1a, 336 Abs. 1 Satz 2 HGB, §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 PublG, §§ 140, 141 AO gilt.[85]

[83] Begründung zu § 174 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 172.
[84] Braun-Haffa/Leichtle § 155 Rn. 9.
[85] A. A. Kübler/Prütting/Bork-Kübler, § 155 Rn. 34.

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