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Hinsichtlich der zu führenden Handelsbücher ergeben sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Besonderheiten. Die (regelmäßig doppelte) Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Dementsprechend müssen sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Der Verwalter hat deshalb alle von ihm besorgten Geschäftsanfälle anhand von Belegen zeitnah, fortlaufend, geordnet, lückenlos, wahr und verständlich aufzuzeichnen, d. h. dauerhaft (in Schriftform oder elektronisch) zu verkörpern (§§ 238 f. HGB). Das erfolgt zumindest mithilfe des Grundbuchs (Journals); mit dem Hauptbuch (Kassenbuch) werden die Geschäftsvorfälle zudem kontenmäßig erfasst. Erfolgskonten (Aufwands- und Ertragskonten) dokumentieren insoweit die Aufwendungen und Erträge aus den einzelnen Geschäftsvorfällen, (aktive und passive) Bestandskonten hingegen geben Auskunft über das jeweilige Saldo jeder Bilanzposition (Kassenkonto, Warenbestand usw.). Hinzu kommen regelmäßig zahlreiche Nebenbücher zur Erfassung spezieller buchhalterischer Tatbestände (Löhne und Gehälter usw.). Die Belege der Buchhaltung (Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege usw.) sind geordnet aufzubewahren.

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