Rn 79

Ist die Rückgewähr in natura (teilweise) nicht mehr möglich, kann ein an die Stelle des Anfechtungsgegenstands getretener Ersatzvermögenswert (Surrogat) herauszugeben sein. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist streitig.[253] Teilweise wird sie in § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, §§ 292, 285 BGB gesehen. Teilweise wird dieses Ergebnis aber auch unmittelbar aus § 818 Abs. 1 BGB gefolgert. Vorteil des § 285 BGB gegenüber dem Anspruch auf Wertersatz (siehe unten Rn. 80 ff.) ist, dass es auf ein Verschulden des Anfechtungsgegners im Hinblick auf den am Untergang des Gegenstands nicht ankommt.[254] Die Herausgabepflicht nach § 285 BGB ist allerdings auf gesetzliche Surrogate beschränkt. Nicht erfasst werden somit rechtsgeschäftlich erworbene Ersatzwerte,[255] etwa durch anfechtbar überlassenes Geld gekaufte oder getauschte Vermögenswerte. In einem solchen Fall kommt allein ein Anspruch auf Wertersatz zur Anwendung.[256] Insoweit besteht auch kein Wahlrecht des Anfechtungsgegners zwischen einer Rückgewähr in Form von Wertersatz oder Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats.[257] Was die gesetzlichen Surrogate anbelangt, so erfasst die Rückgewährpflicht alle Vermögenswerte, die durch ordnungsgemäße Ausübung des anfechtbar übertragenen Rechts erlangt wurden.[258]

[253] Vgl. Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 152.
[254] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 72 zu § 281 BGB a. F.; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 56.
[255] Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 151; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 143 Rn. 28; Gerhardt, Gläubigeranfechtung, S. 280 f.; v. Campe, Insolvenzanfechtung, S. 291 f.; zu § 37 KO schon RGZ 27, 21 (23 f.); 70, 226 (233); a. A. FK-Dauernheim, § 143 Rn. 15.
[256] RGZ 44, 92 (94); 34, 404 (405 f.); BGH BGHZ 89, 189 (197 f.); BGH NJW 1980, 1580 [BGH 20.02.1980 - VIII ZR 48/79] (1580 f.); Gerhardt, Gläubigeranfechtung, S. 280.
[257] RGZ 44, 92 (94); MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 71.
[258] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 72; Gerhardt, Gläubigeranfechtung, S. 280 ff.; dagegen ausschließlich für Wertersatz Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 152.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge