Rn 66

Die Reichweite des Verweises in § 143 Abs. 1 Satz 2 auf das Bereicherungsrecht ist umstritten. Ausdrücklich nimmt die Vorschrift nur diejenigen Vorschriften in Bezug, die für den bösgläubigen Bereicherungsschuldner gelten, nicht jedoch jene Regelungen, die auf einen gutgläubigen Bereicherungsschuldner Anwendung finden. Eine Ansicht will dennoch vorrangig § 818 Abs. 1 und 2 BGB, insb. im Rahmen von Wertersatz und Nutzungen, anwenden, und nur falls diese nicht einschlägig sind, auf die § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB zurückgreifen (etwa für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen).[217] Diese Ansicht steht jedoch mit dem Wortlaut sowie der systematischen Abgrenzung zu § 143 Abs. 2 Satz 1 nicht in Einklang.[218]

 

Rn 67

Folgt man der vorstehenden Ansicht, dann kommen im Einzelnen über § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB zur (entsprechenden) Anwendung[219]

§ 292 Abs. 2, §§ 992, 987 hinsichtlich der Herausgabe von Nutzungen,
§ 285 hinsichtlich der Herausgabe von Surrogaten
§ 292 Abs. 1, § 989, § 990 Abs. 2 hinsichtlich des Wertersatzes sowie
§ 292 Abs. 2, § 994 Abs. 2, §§ 995, 997-1003 hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen.
[217] Kübler/Prütting/Bork-Jacoby, § 143 Rn. 22; ; Eckardt, in: FS-Gerhardt 2004, S. 145, 170 ff. m. w. N.
[218] Gegen die Anwendbarkeit von § 818 Abs. 1, 2 BGB ausdrücklich MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 10; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 28, 32; FK-Dauernheim, § 143 Rn. 15; hiervon ausgehend auch Breutigam/Tanz, ZIP 1998, 717 (723 ff.).
[219] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 59.

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