Rn 42

Einer Korrektur des sachlichen Anwendungsbereichs bedarf es auch in den Fällen des "Kontokorrentkredits", um die Gläubiger infolge der Finanzierungsfolgenverantwortung nicht über Gebühr besser zu stellen. In der Praxis kommt es mitunter vor, dass es der Gesellschafter – mit oder ohne Stundungsabrede – zulässt, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber (etwa aus einer ständigen Geschäftsbeziehung) fortlaufend verspätet begleicht. Um hier den Umfang der Vermögensbindung zugunsten der Gläubigergesamtheit und die tatsächlich eingetretene Gläubigerbeeinträchtigung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, nimmt die ganz h.M. eine Gesamtbetrachtung vor. Nicht jede einzelne (stehen gelassene) Forderung wird danach der Vermögensbindung unterworfen, sondern nur die Höhe des durchschnittlich offenen Forderungssaldos; denn nur insoweit leistet der Gesellschafter – wirtschaftlich gesehen – einen Beitrag dazu, dass die Gesellschaft in der Krise fortgeführt werden kann.[152]

[152] BGH NJW 1995, 457, 458 [BGH 28.11.1994 - II ZR 77/93]; Lutter/Hommelhoff, §§ 32a, 32b Rn. 37.

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