Rn 13
Der geschlossene entgeltliche Vertrag muss eine unmittelbar benachteiligende Wirkung für die Insolvenzgläubiger haben. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bedingt, dass – im Gegensatz zur nur mittelbaren Benachteiligung – die Gläubigerbenachteiligung hier im Vollzug des Rechtsgeschäfts enthalten sein[15] und damit sofort durch die Rechtshandlung und mit ihr eintreten muss[16]; spätere Ereignisse sind ohne Bedeutung[17].
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