Rn 13

Der geschlossene entgeltliche Vertrag muss eine unmittelbar benachteiligende Wirkung für die Insolvenzgläubiger haben. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bedingt, dass – im Gegensatz zur nur mittelbaren Benachteiligung – die Gläubigerbenachteiligung hier im Vollzug des Rechtsgeschäfts enthalten sein[15] und damit sofort durch die Rechtshandlung und mit ihr eintreten muss[16]; spätere Ereignisse sind ohne Bedeutung[17].

[15] Hess/Weis, Rn. 131.
[16] Jauernig, § 50 V.2., S. 226.
[17] Jaeger-Henckel, § 31 Rn. 43.

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