Rn 12

Anfechtbar sind nur entgeltliche Verträge (für unentgeltliche Leistungen vgl. § 134) und damit alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte sowohl obligatorischer als auch dinglicher Art, bei denen der Erwerb des Vertragspartners (hier des Anfechtungsgegners) in seiner Endgültigkeit von einer durch ihn zu gewährenden ausgleichenden Zuwendung rechtlich abhängig ist.[12] Auch reine Erfüllungsgeschäfte fallen darunter, da bei diesen das Merkmal der Entgeltlichkeit in ihrer schuldbefreienden Wirkung liegt.[13]

Diese Verträge müssen zwischen dem Schuldner und einer nahe stehenden Person i.S.d. § 138 geschlossen worden sein, wobei das jeweilige Näheverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben muss.[14]

[12] Kilger/K. Schmidt, KO § 31 Anm. 10b).
[13] Kuhn/Uhlenbruck, § 31 Rn. 18 m.w.N.; Häsemeyer, Rn. 2185; differenzierend Jaeger-Henckel, § 31 Rn. 26.
[14] Hess/Weis, Rn. 447.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge