Rn 8

Grundsätzlich obliegt es dem Insolvenzverwalter, die benachteiligende Rechtshandlung, die Beeinträchtigung der Gläubiger, den Vorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis beim Anfechtungsgegner und den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Masseschädigung im Anfechtungsprozess zu beweisen.[11]

 

Rn 9

Eine Erleichterung der Beweislast enthält die Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2, indem sie die Kenntnis beim Anfechtungsgegner vermutet, wenn dieser die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und er um die benachteiligende Wirkung der Rechtshandlung des Schuldners für die Insolvenzgläubiger wusste. Kann also der Insolvenzverwalter diese beiden Tatsachen beweisen, so muss der Anfechtungsgegner im Prozess die nunmehr geltende gesetzliche Vermutung hinsichtlich seiner Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerlegen.

[11] Jaeger-Henckel, § 31 Rn. 23.

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