Rn 19

Ein Anspruch auf Besicherung kann durch vertragliche Vereinbarung – außerhalb des Anfechtungszeitraumes – oder durch Gesetz begründet werden. Paradebeispiele für gesetzliche Besicherungsansprüche sind das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) und die für Bauinsolvenzen relevante Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB. Die Bestellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek seitens des Insolvenzschuldners (und Bauherren) für den Gläubiger (und Werkunternehmer) nach dieser Norm ist kongruent.[20]

 

Rn 20

Für den vertraglichen Besicherungsanspruch ist es maßgeblich, dass dieser bereits außerhalb des Anfechtungszeitraumes mit hinreichender Bestimmtheit zustande gekommen ist. Eine kongruente Sicherung bedarf daher der konkreten Bezeichnung der zu sichernden Hauptforderung sowie des Sicherungsmittels.

[20] Kübler/Prütting-Paulus, § 130 Rn. 8; MünchKomm-Kirchhof, § 131 Rn. 23 mit weiteren Beispielen für gesetzlich begründete Besicherungsansprüche.

1.1.3.1 Allgemein

 

Rn 21

Eine für die Frage des notwendigen Konkretisierungsgrades gut handhabbare Faustformel hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hervorgebracht, wonach für eine Kongruenz die Sicherungsvereinbarung soweit konkretisiert worden sein muss, dass hieraus auf Bestellung der Sicherheit geklagt werden könnte.[21]

[21] BGH ZIP 1993, 276 [BGH 12.11.1992 - IX ZR 236/91]; MünchKomm-Kirchhof, § 131 Rn. 20.

1.1.3.2 AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute als hinreichend konkrete Sicherung?

 

Rn 22

Für die Fallgruppe der Berufung der Banken und Sparkassen auf ihr durch AGB-Pfandrecht[22] vermeintlich begründetes Sicherungs- und damit Absonderungsrecht an Gutschriften ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage der Inkongruenz und damit Anfechtbarkeit gem. § 131 eindeutig geklärt. Hiernach ist ein solches Pfandrecht hinsichtlich der Gutschriften in den letzten drei Monaten vor Antragstellung gem. § 131 als inkongruente Sicherung anfechtbar.[23] Offen gelassen hat der BGH, ob durch ein AGB-Pfandrecht überhaupt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Pfandrechtsbestellung begründet wird. Jedenfalls könne ein Anspruch erst dann konkretisiert werden, wenn der Pfandgegenstand in den Besitz des Kreditinstituts gelangt bzw. die verpfändete Forderung entsteht.[24] Eine frühere pauschale Einigung dahingehend, sämtliche künftig in den Besitz des Kreditinstitutes kommenden Sachen oder für den Kunden entstehende Ansprüche sollten verpfändet werden, genüge demgegenüber nicht, um im Voraus eine kongruente Sicherung zu begründen.[25]

 

Rn 23

Aus dieser Entscheidung ergibt sich ein gut handhabbarer Maßstab für die Anforderungen an eine kongruente Besicherung über die Fälle des AGB-Pfandrechts hinaus: Solche liegen nur dann vor, wenn sie auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Solange die zugrunde liegende Sicherungsabrede es demgegenüber dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, sind sie nicht geeignet, die Bevorzugung einzelner Gläubiger entgegen dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu rechtfertigen.[26]

[22] AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 bzw. AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 1.
[24] BGH ZIP 2002, 812 (813) [BGH 07.03.2002 - IX ZR 223/01]; ähnlich bereits BGHZ 59, 230 (235).
[26] BGH a.a.O.

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