Rn 15

Eine weit verbreitete Fallgruppe der einer Aufrechnung gleichstehenden Verrechnung ergibt sich in der Konstellation, dass der Insolvenzschuldner einen Kreditrahmen bei einem Kreditinstitut in Anspruch nimmt und hierauf Zahlungen eingehen. Infolge der Kontokorrentverrechnungen der Banken steht die Gutschrift dem Insolvenzschuldner und schließlich der Masse nicht guthabensmäßig zur Verfügung, sondern "versickert" gewissermaßen im Debet. Soweit die Bank korrespondierend mit den Eingängen Verfügungen in gleicher oder übersteigender Höhe zulässt, erlangt sie – bei saldierter Betrachtung – keine Befriedigung: Ihre Forderungen aus Kreditinanspruchnahme sind unverändert hoch oder noch gestiegen.

 

Rn 16

Anders stellt sich die wirtschaftliche Situation dar, wenn die Gutschriften – mangels korrespondierender Kontoausgänge – zu einer Rückführung des debitorischen Saldos führen. Lange Zeit umstritten und höchstrichterlich nicht eindeutig entschieden war nun die Frage, ob allein die Kontokorrentverrechnungen anfechtbar sind, die den kreditorischen Saldo rückgeführt haben, oder ob – unsaldiert – die Verrechnung sämtlicher Gutschriften bis zur "Opfergrenze" des Kreditrahmens als inkongruente Deckung anfechtbar ist oder ob es sich hierbei um ein unanfechtbares Bargeschäft handelt.[17]

 

Rn 17

Mit seiner jüngsten Entscheidung[18] hat der BGH für diese Fallgruppe eine eindeutige Differenzierung hinsichtlich der Inkongruenz von Kontokorrentverrechnungen getroffen. Nach der zugrunde liegenden Wertung handelt ein Kreditinstitut, das Giro- und Kontokorrentabrede einhält und soweit es in der vereinbarten Weise Verfügungen zulässt und dem Insolvenzschuldner den vertraglichen Kreditrahmen offen hält, kongruent. Als inkongruent wird lediglich die Rückführung des ungekündigten Kreditrahmens in Höhe des Betrages angesehen, um den die verrechneten Gutschriften im Anfechtungszeitraum die zugelassenen Auszahlungen übersteigen.[19]

[17] Zum "älteren" Streitstand sehr ausführlich und instruktiv: Heublein ZIP 2000, 161 [BGH 27.10.2000 - V ZR 172/99]; sowie Steinhoff ZIP 2000, 1141.

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