Rn 25

Zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung muss ein konkreter Kausalzusammenhang bestehen.[48] Dieser wird auch nicht durch hypothetische Reserveursachen (z.B. Eintritt der Benachteiligung der Gläubiger auch ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung) aufgehoben.[49]

[48] FK-Dauernheim, § 129 Rn. 40.
[49] BGH ZIP 1993, 1653 (1655) [BGH 30.09.1993 - IX ZR 227/92].

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