Rn 25
Zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung muss ein konkreter Kausalzusammenhang bestehen.[48] Dieser wird auch nicht durch hypothetische Reserveursachen (z.B. Eintritt der Benachteiligung der Gläubiger auch ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung) aufgehoben.[49]
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