Rn 40

Die Entscheidung über die Aussetzung ergeht durch Beschluss.[48] Der Tenor lautet:

"Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei dem Arbeitsgericht … unter dem Aktenzeichen … anhängigen Beschlussverfahrens ausgesetzt."

[48] Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 248 Rn. 2.

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