9.1 Grundsatz

 

Rn 53

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 126 ist möglich.[141] Denn es handelt sich um ein Beschlussverfahren (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1), für das wegen der Verweisung in § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch § 11 a Abs. 1 ArbGG gilt.[142] Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO erfüllt sind.

[141] Siehe etwa BAG 14.08.2001, 2 ABN 20/01, juris, Rn. 8.
[142] Germelmann/Matthes/Prütting-Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 11 a Rn. 15 ff.

9.2 PKH für den Insolvenzverwalter

 

Rn 54

Beantragt der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe, muss er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darlegen, dass die Anwaltskosten aus der Insolvenzmasse nicht getragen werden können, etwa weil Masseunzulänglichkeit vorliegt[143], und dass auch den am Insolvenzverfahren Beteiligten eine Übernahme der Kosten nicht zumutbar ist[144].

9.3 PKH für den Betriebsrat

 

Rn 55

Beantragt der Betriebsrat Prozesskostenhilfe, muss er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darlegen, dass sein Freistellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter (§ 40 Abs. 1 BetrVG, hierzu oben Rn. 48) wertlos ist, weil die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Anwaltskosten vollständig zu bezahlen.[145]

[145] LAG Sachsen 25.07.2008, 4 Ta 264/07, juris, Rn. 15 ff.

9.4 Rechtsmittel im PKH-Verfahren

 

Rn 56

Nicht geregelt hat der Gesetzgeber, ob gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist deswegen zweifelhaft, weil § 11 a Abs. 1 ArbGG anordnet, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Anfechtung von Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe regelt, vor den Arbeitsgerichten "entsprechend" gilt. Dies wird so verstanden, dass ein Beschluss des Arbeitsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe nur dann anfechtbar ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache auch ohne ausdrückliche Zulassung ein Rechtsmittel gegeben ist, es sei denn, das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt, in diesem Fall ist die Entscheidung ohne weitere Voraussetzung anfechtbar.[146] Diese Auslegung ist zutreffend, weil der Gesetzgeber erreichen wollte, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache, insbesondere um der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu begegnen, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt.[147]

 

Rn 57

Für das Verfahren nach § 126 bedeutet dies: Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in der Hauptsache ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen wird (oben Rn. 34 ff.). Um zu verhindern, dass im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren ein Rechtsmittelzug zur Verfügung steht, den es im Hauptsache-Verfahren nicht gibt, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe nur anfechtbar, wenn das Arbeitsgericht die Versagung ausschließlich mit den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers begründet hat. Liegt dieser Fall vor, ist nicht etwa die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht, sondern die sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht statthaft (§ 11 a ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts in Anlehnung an §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 2, also im Wege einer Analogie, zu begründen, verstieße gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit. Denn die Rechtsmittel müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein.[148]

[147] BT-Drucks. 14/3750, S. 51.
[148] BVerfG 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, juris, Rn. 68.

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