Rn 47

Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Arbeitnehmer beteiligt und stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass hinsichtlich einiger von ihnen die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist, bezüglich anderer Arbeitnehmer jedoch nicht, folgt die Kostenentscheidung der Baumbach’schen Formel[129]. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer untereinander nicht Gesamtschuldner sind, weil jede Kündigung ein einzelner Streitgegenstand ist (oben Rn. 8).

Beispiel: Der Insolvenzverwalter leitet in einem betriebsratslosen Betrieb das Verfahren nach § 126 bezüglich sechs Arbeitnehmer ein. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 1 und 2 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, hinsichtlich der restlichen Arbeitnehmer weist es den Antrag ab, die Rechtsbeschwerde lässt es hinsichtlich aller sechs Arbeitnehmer zu. Der Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer 3 bis 6 legen die Rechtsbeschwerde ein. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers 3 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und weist die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters im Übrigen sowie die Rechtsbeschwerden der Arbeitnehmer 4 bis 6 zurück. Der Insolvenzverwalter hat also mit Blick auf drei Arbeitnehmer obsiegt und ist hinsichtlich der drei übrigen Arbeitnehmer unterlegen. Die Kostenentscheidung lautet dann:

"Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu … [= Arbeitnehmer 4 bis 6] trägt der Beteiligte zu 1) [= Insolvenzverwalter]. Ein jeder der Beteiligten zu … [= Arbeitnehmer 1 bis 3] trägt 1/6 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1). Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst."

[129] Hierzu Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 100 Rn. 5 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge