Rn 42

Wird hinsichtlich einzelner im Antrag aufgeführter Arbeitnehmer im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) kein mündlicher Antrag gestellt, betrifft der in erster Instanz ergehende Beschluss sie nicht, so dass sie an einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beteiligen sind.[121] Die von einem Arbeitnehmer eingelegte Rechtsbeschwerde wirkt nicht zugunsten der übrigen Arbeitnehmer[122], weil eine dem § 357 Satz 1 StPO vergleichbare Vorschrift fehlt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die von dem erstinstanzlichen Beschluss betroffen sind und nicht selbst gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt haben, erwächst der Beschluss in Rechtskraft.[123]

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