Rn 26
Ob eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, richtet sich nach § 1 KSchG. Das Arbeitsgericht hat diese Frage vollumfänglich und mit derselben Prüfungstiefe und Prüfungsdichte wie in einem Kündigungsschutzprozess für jeden der in dem Antrag bezeichneten Arbeitnehmer gesondert zu klären. Danach liegt ein Grund zur Kündigung nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der Insolvenz des Arbeitgebers als solcher.[79] Vielmehr ist nur dann von einer sozialen Rechtfertigung auszugehen, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für einen oder mehrere Arbeitnehmer aufgrund unternehmerischer Entscheidung des Insolvenzverwalters entfallen ist, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf freien Arbeitsplätzen im Unternehmen[80] (auch unter veränderten Arbeitsbedingungen) nicht möglich ist und der gekündigte bzw. zu kündigende Arbeitnehmer unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs[81] unter sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schutzwürdig ist (§ 1 Abs. 3 KSchG).[82]
Rn 27
Die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Betriebsbedingtheit der Kündigung ergeben soll (Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten, Nichtvorhandensein freier Arbeitsplätze)[83], obliegt dem Insolvenzverwalter, d. h. er trägt das Risiko ihrer Nichterweislichkeit.[84]
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