Rn 20

Besteht ein Betriebsrat, ist der Antrag wegen der Formulierung des § 126 Abs. 1 Satz 1 ("obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat") nur zulässig, wenn der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Verwalter (zum vorläufigen Verwalter siehe sogleich) den Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsänderung ausreichend informiert[56] und zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufgefordert hat.[57] Der Insolvenzverwalter ist dafür darlegungspflichtig, dass die Unterrichtung rechtzeitig (also zu einer Zeit erfolgte, zu der mit der Umsetzung der Betriebsänderung noch nicht begonnen worden war[58]) und umfassend war (also Angaben zu Inhalt, Umfang und Auswirkungen der Betriebsänderung auf die Arbeitnehmer enthielt).[59] Allerdings reicht es – wie die Formulierung "Verwalter" zeigt – aus, dass die Unterrichtung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den vorläufigen Verwalter erfolgt ist.[60]

[56] Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 11; Uhlenbruck-Zobel, InsO, 15. Aufl. 2019, § 127 Rn. 11; offengelassen von BAG 20.01.2000, 2 ABR 30/99, juris, Rn. 11.
[57] Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 4.
[58] Vgl. zur Rechtzeitigkeit der Unterrichtung/Umsetzung der Betriebsänderung BAG 14.04.2015, 1 AZR 794/13, juris, Rn. 22; BAG 20.11.2001, 1 AZR 97/01, juris, Rn. 24; LAG Hessen v. 13.03.2018, 4 TaBVGa 32/18, juris, Rn. 12.
[59] BAG 22.09.2016, 2 AZR 276/16, juris, Rn. 78; A/G/R-Hergenröder, InsO, 3. Aufl. 2017, § 126 Rn. 20.
[60] Vgl. Uhlenbruck-Zobel, InsO, 15. Aufl. 2019, § 22 Rn. 99 f.

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