Rn 10

Die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem widerrufenen Sozialplan zustanden, werden gemäß § 124 Abs. 2 bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist, ob sie noch andauert oder im Insolvenzverfahren eine erneute Betriebsänderung vorgenommen wird. In allen Fällen werden die Arbeitnehmer in den nach § 124 Abs. 2 aufzustellenden Insolvenzsozialplan einbezogen.[7]

 

Rn 11

Entgegen dem Gesetzeswortlaut ("können") ist die Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer an dem Insolvenzsozialplan nicht fakultativ. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist es, die durch einen vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer denjenigen gleichzustellen, denen Forderungen aus einem im Verfahren aufgestellten Sozialplan zustehen.[8] Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind.[9] Dagegen können die Betriebsparteien nach billigem Ermessen bestimmen, wie die von einem Widerruf betroffenen Arbeitnehmer in dem Insolvenzsozialplan berücksichtigt werden. So können unter Berücksichtigung der sozialplanmindernden Faktoren des § 112 Abs. 5 BetrVG geringe oder gar keine Leistungen vorgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen bzw. die Sicherung der verbleibenden Arbeitsplätze dies erfordert. Demzufolge muss nicht jeder einzelne Arbeitnehmer, dem aus dem widerrufenen Sozialplan Leistungen zustanden, auch im Insolvenzsozialplan berücksichtigt werden.[10]

 

Rn 12

Bei der Bestimmung des Volumens eines Sozialplans im Insolvenzverfahren nach § 124 Abs. 2 ist die absolute und relative Obergrenze des § 123 zu beachten. Der in dem Insolvenzverfahren neu aufgestellte Sozialplan unterliegt uneingeschränkt den Regelungen des § 123, einschließlich der Privilegierung der Sozialplanforderungen als Masseverbindlichkeiten.[11]

 

Rn 13

Allerdings oktroyiert § 124 Abs. 2 keinen Insolvenzsozialplan, wenn eine Sozialplanpflicht nicht bestanden hat. Soweit der nach § 124 Abs. 1 widerrufene Entlassungssozialplan nicht erzwingbar war, sondern aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zustande kam, muss daher für diese Arbeitnehmer kein Insolvenzsozialplan aufgestellt werden.[12]

[7] Kübler/Prütting-Moll, a.a.O. Rn. 96.
[8] vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 155, abgedruckt in: Kübler/Prütting, Bd. I S. 324.
[9] Eisenbeis/Mues, Rn. 594; Caspers, Rn. 481.
[10] Caspers, a.a.O.
[11] Heinze, in: FS-Gaul, S. 184, 189; Kübler/Prütting-Moll, §§ 123, 124 Rn. 101.
[12] Kübler/Prütting-Moll, §§ 123, 124 Rn. 98.

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