Rn 41

Besonderheiten bestehen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Entsprechende, durch Betriebsvereinbarung gemachte Zusagen gehören hinsichtlich des "Ob" der Leistung gemäß § 88 Nr. 2 BetrVG zum Bereich der freiwilligen Mitbestimmung. Sie unterliegen lediglich insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrats, als es um die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel geht.[92] Gleichwohl wird die Wirkung einer Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG mithilfe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Danach kann durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich aus zwingenden Gründen, gekürzt oder entzogen werden. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), dürfen nur aus triftigen Gründen verringert werden. Soll die Kündigung nur in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwachsraten eingreifen, genügen sachlich-proportionale Gründe.[93] Die damit verbundene einschränkende Wirkung der Kündigung gilt auch in der Insolvenz.

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