Rn 15

Auch Dienstverhältnisse des Schuldners gelten mit Wirkung für die Insolvenzmasse nach der Verfahrenseröffnung fort, unabhängig davon, ob der Schuldner im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Dienstberechtigte oder der Dienstverpflichtete ist.

 

Rn 16

Unter die Dienstverhältnisse des § 108 fallen grundsätzlich alle Dienstverträge einschließlich der Arbeitsverhältnisse und der unselbständigen Geschäftsbesorgungsverträge, wohingegen für Auftragsverträge und selbständige Geschäftsbesorgungsverträge die Sonderbestimmungen der §§ 115, 116 gelten, nach deren Maßgabe diese Rechtsverhältnisse mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes beendet werden.

Unter einem Dienstverhältnis i.S.d. § 108 ist jede durch Dienstvertrag begründete Verpflichtung zu Diensten jeder Art gegen Entgelt zu verstehen, mit Ausnahme der Geschäftsbesorgungsverträge.[6]

 

Rn 17

Soweit Abs. 1 auch Dienstverhältnisse erfasst, in deren Rahmen der Schuldner dienstverpflichtet ist, hat die Bestimmung lediglich deklaratorische Bedeutung, da der Insolvenzverwalter über die Arbeitskraft des Schuldners nicht verfügen kann, der Schuldner kann grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner Arbeitskraft entscheiden.[7]

 

Rn 18

Zweck der Regelung des § 108 für Dienstverhältnisse ist der Schutz sozial abhängiger Dienstverpflichteter in der Insolvenz des Dienstberechtigten, wobei ungeachtet vertraglicher, ggf. auch tarifvertraglicher längerer Kündigungsfristen im eröffneten Insolvenzverfahren eine einheitliche Kündigungsfrist gemäß § 113 gilt.

 

Rn 19

Auch die unerfüllt gebliebenen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer stellen gemäß § 108 Abs. 2 Insolvenzforderungen dar, wobei ein weitergehender Schutz der Arbeitnehmer durch den Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Insolvenzgeld gemäß §§ 183 ff. SGB III anstelle der nicht erfüllten Vergütungsansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Verfahrenseröffnung gegeben ist.[8]

[6] Häsemeyer, S. 397 Rn. 20.57; vgl. im Übrigen Kommentierung zu § 113.
[7] Häsemeyer, S. 398 Rn. 20.58.
[8] Zur Problematik der insolvenzrechtlichen Qualifizierung des Insolvenzgelds im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 vgl. Wiester, ZInsO 1998, 99 ff.; Hanser/Hawelka ZIP 1998,1261 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge