Rn 26

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 ist das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages i.S.d. §§ 320 ff. BGB im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[25]

 

Rn 27

Die Abweichung zur Diktion des § 17 KO, der von "zweiseitigen Verträgen" spricht, ist redaktioneller Art. Bereits zur KO wurde der Terminus im Sinne eines "gegenseitigen Vertrages" interpretiert, da sich der abweichende Sprachgebrauch der KO gegenüber dem BGB maßgeblich daraus erklärt, dass die KO bereits zwanzig Jahre vor der Verabschiedung der endgültigen Fassung des BGB in Kraft getreten war.[26]

 

Rn 28

Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die vereinbarten Leistungspflichten in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehen: die eine Vertragspartei leistet, um die Gegenleistung der anderen Vertragspartei zu erlangen (do ut des). Leistung und Gegenleistung müssen nicht notwendig bei objektiver Betrachtungsweise gleichwertig sein, entscheidend ist vielmehr, dass sich die wechselseitigen Leistungen nach dem Parteiwillen einander bedingen sollen.[27]

[25] Weitergehend HK-Marotzke, § 103 Rn. 4, der im Hinblick auf die Insolvenzbefangenheit des Neuerwerbes eine Anwendbarkeit des § 103 auch auf Verträge in Betracht zieht, die erst nach Verfahrenseröffnung abgeschlossen worden sind.
[26] Tintelnot, ZIP 1995, 616; Kübler/Prütting-Tintelnot, § 103 Rn. 13 unter Hinweis auf die Motive des KO-Gesetzgebers und die dort formulierte Gleichstellung von "gegenseitigen" und "vollkommen zweiseitigen Verträgen".
[27] RGZ 165, 259; RGZ 147, 342; Uhlenbruck-Berscheid, § 103 Rn. 10; Nerlich/Römermann-Balthasar, § 103 Rn. 8; MünchKomm-Huber, § 103 Rn. 55.

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