Rn 16

Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise:

  • Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits die materielle Insolvenz eingetreten ist, ist eine Insolvenzanfechtung jedenfalls im Drei-Monats-Zeitraum vor Antragstellung nach §§ 130, 131 InsO (Anfechtung von kongruenten und inkongruenten Deckungen) sicher. Der Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger im Zeitpunkt der Tilgung oder Sicherheitenbestellung kennt, kann zudem in einem späteren Insolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse in Anspruch genommen werden. Dieses Risiko besteht im Fall von gewährten Sicherungen und Befriedigungen sogar für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung.
  • Die Darlehensgewährung durch Gesellschafter sowie die Besicherung von solchen Gesellschafterdarlehen ist zudem dem besonderen Risiko aus der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 InsO ausgesetzt. Ferner fallen offene Rückzahlungsansprüche der Gesellschafter in einem Insolvenzverfahren in den Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und fallen damit im Regelfall vollständig aus.
  • Ferner besteht aber auch das Risiko einer Unwirksamkeit bestellter Sicherheiten nach § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft) und einer weitergehenden zivil- oder strafrechtlichen Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO i.V.m. § 27 StGB.

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