Rn 1

Die Regelung des § 7 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)[1] vom 22. Dezember 2020 neu geschaffen, ist dabei aber erst durch den Rechtsausschuss am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. Regelungshintergrund von § 7 ist die Vermeidung einer Benachteiligung öffentlich-rechtlicher Gläubiger in künftigen Restrukturierungssachen und Insolvenzplanverfahren.[2] Ohne § 7 wäre es jedenfalls denkbar, für diese Gläubiger in künftigen Restrukturierungssachen und Insolvenzplanverfahren eine eigene Gruppe vorzusehen, was bei der Abstimmung mit Vorteilen für den Schuldner bzw. die übrigen Gläubiger verbunden wäre. Daher können die öffentlich-rechtlichen Gläubiger bei der Gruppenbildung nicht separiert werden. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch mit beihilferechtlichen Erwägungen begründet[3], woran aber nicht unerhebliche Zweifel bestehen. Tatsächlich dürfte es darum gehen, die öffentlichen Haushalte davor zu schützen, dass diese in Restrukturierungs- und Insolvenzssachen größere Einbußen als andere Gläubiger erfahren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 7 auch erforderlich ist, um staatliche Stützungsmaßnahmen den Unternehmen und nicht deren Gläubigern zugute kommen zu lassen.[4] Auch bei dieser Begründung bestehen Zweifel, da sich die angestrebte Trennung in dieser Form kaum realisieren lässt.

[1] BGBl. I, S. 3256.
[2] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 16 f.
[3] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.
[4] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.

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