Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens

 

Beteiligte

1. Goodyear Tire & Rubber Company

2. Compagnie Générale des Établissements Michelin

Rechtsanwaltskanzlei Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton, Main Tower

Rechtsanwaltzkanzlei Van Bael & Bellis

 

Tenor

I. Die mit Schreiben vom 04. Oktober 2000 angemeldete Gründung eines Gemeinschaftsunternehmen wird freigegeben.

II. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf xxx Deutsche Mark – (nachrichtlich: xxx [Euro]) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 2 als Gesamtschuldnern auferlegt.

 

Gründe

1. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2000 (Eingangsstempel 05.10.2000) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten angemeldet, dass die Goodyear Tire & Rubber Company, Ohio, USA, und die Compagnie Générale des Établissements Michelin, Clermont-Ferrand, Frankreich, beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen namens RubberNetwork.com zu gründen. Weitere Beteiligte an diesem Gemeinschaftsunternehmen sollen noch die Continental AG, Hannover, die Cooper Tire & Rubber Company, Ohio, USA, die Pirelli Pneumatic S.p.A., Milano, Italien und die Sumitomo Rubber Industries, Kobe, Japan, sein.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (§ 35 GWB), jedoch die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 36 GWB nicht erwarten lässt.

3. Mit Schreiben vom 03. November 2000 wurde den beteiligten Unternehmen mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist (Mitteilung nach § 40 Abs. 1 GWB). Die Prüfungsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB endet am 05. Februar 2001.

4.I. Die beteiligten Unternehmen

Goodyear und Michelin sind weltweit tätige Unternehmen der gummiverarbeitenden Industrie mit dem Schwerpunkt Autoreifen.Goodyear undMichelin erzielten im Geschäftsjahr 1999 jeweils weltweite Umsätze in einer Größenordnung von bis zu 15 000 Mio.. Die jeweiligen Umsätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in Deutschland überschritten bei beiden Unternehmen die Grenze von 1000 Mio.[Euro]

5.II. Das Zusammenschlussvorhaben

Die Beteiligten beabsichtigen, zusammen mit der Continental AG, der Cooper Tire & Rubber Company, der Pirelli und der Sumitomo Rubber Industries ein elektronisches Business to Business (B2B) Unternehmen namens RubberNetwork.com zu gründen. RubberNetwork.com soll seinen Sitz im US-Bundesstaat Delaware haben und einen E-commerce-Marktplatz für Reifen- und Gummihersteller und ihre jeweiligen Lieferanten betreiben.

6. Anfänglich werden die Gesellschaftsanteile wie folgt verteilt sein: Goodyear und Michelin jeweils 33,3%, Continental 13,3% und Cooper Tire & Rubber, Pirelli sowie Sumitomo jeweils 6,7%.

Es ist geplant, in Zukunft weitere Anteilseigner an der Gesellschaft zu beteiligen, wodurch die Anteile von Goodyear und Michelin unter 25% sinken sollen.

7. RubberNetwork.com ist zunächst gedacht für den Kauf und Verkauf derjenigen Rohstoffe, Grundstoffe, Produkte und Dienstleistungen, die für die Reifen- und Gummiindustrie von Bedeutung sind.

8. Derzeit werden diese Rohstoffe, Grundstoffe, Produkte und Dienstleistungen von den Reifen- und Gummiherstellern über verschiedene Kanäle eingekauft, einschließlich des Direkteinkaufs über Lieferanten, des Bezugs über Vertriebshändler, des Einkaufs über Internetverbindungen einzelner Lieferanten und Vertriebshändler und des Einkaufs über andere Internet-Marktplätze.

9. Aufgabe von RubberNetwork.com ist, über den Internetmarktplatz Hersteller und Lieferanten zusammenzuführen. Auf dem Marktplatz wird die Möglichkeit bestehen, Produkte und Dienstleistungen

  • •aus eingestellten Katalogen auszuwählen,
  • •über Auktionen zu kaufen bzw. zu verkaufen und
  • •individuelle Verträge zwischen Lieferanten und Abnehmern auszuhandeln und abzuschließen.

10. Die Gesellschaft wird den an diesem Marktplatz tätigen Reifen- und Gummiherstellern auch Möglichkeiten anbieten, die auf eine Bündelung der Nachfrage dieser Teilnehmer nach bestimmten Produkten und Dienstleistungen abzielen.

11. Die Möglichkeit der Bündelung von Nachfrage ist aber beschränkt. So sind in den für alle Anteilseigner und Nutzer von RubberNetwork.com geltenden verbindlichen Richtlinien zum Vertrieb der Plattform folgende Grundregeln zur Nachfragebündelung festgelegt[1]:

  1. Alle Produkte und Dienstleistungen, die direkt in die von den Gründungsmitgliedern hergestellten Reifen- und Gummiprodukte eingehen, sowie alle Produkte und Dienstleistungen, die branchenspezifisch für die Reifen- und Gummiindustrie sind, werden als strategisch angesehen und sind daher nicht bündelbar.
  2. Kein Nutzer von RubberNetwork.com, unabhängig davon, ob es sich um ein Gründungsmitglied handelt oder nicht, darf an einer Nachfragebündelung in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen teilnehmen, die direkt in seine Endprodukte eingehen oder die für ihn branchenspezifisch sind.

12. Das gesamte Einkaufsvolumen der Gründungsmitglied...

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