Entscheidungsstichwort (Thema)

Bild.de/T-Online. Online-Dienste. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens

 

Beteiligte

1. T-Online International AG

2. Deutsche Telekom AG

3. Axel Springer Verlag AG

4. Bild.de AG

5. Bild.de/T-Online AG

Clifford Chance Pünder Rechtsanwälte

6. Gruner + Jahr AG & Co

CMS Hasche Herrn Rechtsanwalt Dr. H.-D. Lübbert

7. AOL Deutschland GmbH & Co. KG

Freshfields Bruckhaus Deringer Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Klusmann

 

Tenor

Der mit Schreiben vom 5. November 2001 angemeldete und mit Schreiben vom 6. März 2002 konkretisierte Zusammenschluss wird freigegeben.

Die Gebühr für die Anmeldung wird auf – EUR festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 5. auferlegt.

 

Gründe

1. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2001 (Eingang im Bundeskartellamt am selben Tag) haben die Beteiligten zu 1. bis 5. den beabsichtigten Erwerb der Beteiligten zu 1. (nachfolgend auch T-Online) in Höhe von 37% an der Beteiligten zu 4., die dann in die Beteiligte zu 5. umfirmiert wird, angemeldet. Das geplante Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligte zu 5., soll den von der Beteiligten zu 3. (nachfolgend auch ASV) mit der Beteiligten zu 4. unter der Domaine Bild.de betriebenen Geschäftsbereich der Online-Aktivitäten bündlen. Außerdem sollen neue Dienste auf neuen Medien-Plattformen wie UMTS oder digitales Fernsehen sowie der Betrieb einer Shopping-Plattform und eines Kundenbindungsprogramms entwickelt werden. Das Gemeinschaftsunternehmen soll auch den Internet-Access von T-Online vermitteln sowie für den Endnutzer kostenpflichtigen Inhalt anbieten. Diese Inhalte werden sowohl mit schmalbandigem als auch mit breitbandigem Access zugänglich sein.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt. Am 3. Dezember 2001 haben die Beteiligten zu 1. bis 5. über ihren Verfahrensbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass das Bundeskartellamt in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.

3. Die im Rubrum zu 6. Genannte (Beigeladene) ist auf ihren Antrag hin mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Februar 2002 zu dem Verfahren gemäss § 54 Abs 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Sie ist Betreiberin mehrerer Online-Portale, in denen sie Inhalte im Internet anbietet, die mit dem Angebot der Beteiligten zu 4. und 5. vergleichbar sind. Darüber hinaus vertreibt sie Inhalte in digitaler Form (Content), die sie an Leser (Paid Content) oder Dritte (Content-Syndication) verkauft, und ist insofern Wettbewerberin der Beteiligten zu 4./5.

4. Die im Rubrum zu 7. Genannte (Beigeladene) ist auf ihren Antrag hin mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Februar 2002 zu dem Verfahren gemäss § 54 Abs 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Die Antragstellerin ist sowohl als Internet-Service-Provider wie auch als Content-Provider im Internet tätig und steht somit in direktem Wettbewerb zu dem Tätigwerden der Beteiligten zu 1. und zu 4./5.

5. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt mit einem Auskunftsersuchen an weitere Wettbewerber gewandt, um die Verhältnisse auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten näher aufzuklären. Das Ergebnis dieser Befragung, wie auch entsprechende Veröffentlichungen zu diesem Zusammenschlussvorhaben der Beteiligten zu 1. und 3. haben das Bundeskartellamt veranlasst, den Beteiligten zu 1. bis 5. sowie – nachrichtlich – den Beigeladenen mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mitzuteilen, dass das Zusammenschlussvorhaben untersagt werden soll. Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben daraufhin neben ihrer schriftliche Stellungnahme in einem persönlichen Gespräch beim Bundeskartellamt am Donnerstag, den 28. Februar 2002 versucht, die im Schreiben vom 25. Februar 2002 dargelegten Untersagungsgründe zu entkräften. Dabei wurde von den Beteiligten zu 1. bis 5. eingeräumt, dass einige in der Anmeldung sowie in den Verträgen dargestellten Sachverhalte missverständliche Rückschlüsse zulassen, die mit Schreiben vom 6. März 2002 wie folgt klargestellt, konkretisiert und als von der ursprünglichen Anmeldung umfasst erklärt wurden:

Zusatz zur Aktionärsvereinbarung der Bild.de/T-Online AG:

  1. Die Website der Gesellschaft und ihre unentgeltlichen und entgeltlichen Inhalte werden auch weiterhin im Internet frei, d.h. unabhängig vom gewählten jeweiligen Internetzugangsprovider, zugänglich bleiben. Dies gilt auch für den Abruf der Inhalte, d.h. das Herunterladen durch den Nutzer.
  2. T-Online wird sicherstellen, dass der Nutzer des T-Online-Portals bei Betätigung des Buttons oder eines ähnlichen Symbols, das auf die Gesellschaft hinweist, automatisch das Portal von T-Online verlässt und auf die Website der Gesellschaft gelangt, wobei auf diesen Umstand durch entsprechende Kennzeichnung hingewiesen wird. T-Online und ASV werden durch die Gesellschaft zudem sicherstellen, dass der Nutzer bei Beendigung der Ansicht der Inhalte der Website der Gesellschaft nicht wieder ...

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