Bislang nicht in größerem Umfang beachtet wurde die Möglichkeit, die Fahrverbotsdauer für einzelne Fahrzeugarten getrennt festzusetzen. So kann z.B. für die beruflich genutzten Fahrzeuge ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt werden, um die beruflichen Härten abzumildern und für alle anderen Fahrzeugarten z.B. ein längeres Regelfahrverbot. Dokumentiert sind folgende Fälle: Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß eines Motorradfahrers (1 Monat für alle Fahrzeugarten, 3 Monate [= Regelfahrverbotsdauer] für Motorräder),[41] Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß eines Motorradfahrers (1 Monat Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art und 1 weiterer Monat [=Regelfahrverbotsdauer] für fahrerlaubnispflichtige Zweiräder).[42] Der Verteidiger sollte diese Möglichkeit auch stets erwägen, wenn längere Fahrverbote in Rede stehen, da regelmäßig ein Absehen von längeren Fahrverboten schwierig zu erreichen ist. Ggf. kann das Gericht auch durch das Angebot einer parallel zum gesplitteten Fahrverbot erhöhten Geldbuße vom Verteidiger mit ins Boot genommen werden. Für das Gericht ist regelmäßig vorteilhaft, dass es mit einer Rechtskraft der Entscheidung rechnen kann, da in den Fällen der Fahrverbotsbeschränkungen auf einzelne Fahrzeugarten i.d.R. keine Rechtsbeschwerden der StAs drohen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die gesplittete Fahrverbotsanordnung möglich und sinnvoll ist, wird stets die zu beantwortende Frage sein, ob allein das Fahrverbot mit unterschiedlichen Fristen ausreicht, den gewünschten Erziehungseffekt zu erzielen.

[41] AG Lüdinghausen, Urt..v. 7.2.2011 – 19 OWi 89 Js OWi 1514/10 – 183/10.
[42] AG Lüdinghausen, Urt. v.19.11.2012 – 19 OWi 89 Js 1545/12 – 175/12.

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