Die sog. fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer[21] ist der sicher wichtigste Gesichtspunkt, der nach h.M. zur Absenkung der Fahrverbotszeit führen kann. Hier ist – dies wurde oben dargestellt – stets zu fragen, ob das Fahrverbot seiner Erziehungsfunktion noch genügen kann. Die Rspr. geht dabei davon aus, dass bei Vorliegen eines erheblichen Zeitraums (von derzeit wohl 2 Jahren) zwischen Tat und Urteil die erzieherische Wirkung, die ein Fahrverbot entfalten soll bei kurzen Fahrverboten entfallen kann und bei längeren Fahrverboten jedenfalls zu einer Fahrverbotsverkürzung führen soll, wenn der Betr. nicht die erhebliche Verfahrensdauer durch ihm zurechenbares Verhalten schuldhaft verzögert hat.[22] Dem ist zu widersprechen. M.E. müssen alle Fahrverbote des § 25 Abs. 1 StVG gleich behandelt werden und zwar unabhängig von der Frage der Fahrverbotslänge. Die Frage der Erziehungswirkung ist nämlich nach hier vertretener Ansicht nicht zu unterscheiden nach Anlasstat oder Vorbelastungen. Der Wegfall der Erziehungswirkung knüpft vielmehr an einfache psychologische Erkenntnisse an: Nur dann, wenn eine Sanktionierung falschen Verhaltens alsbald stattfindet, kann die Sanktionierung erzieherisch wirken. Der Tatvorwurf ist irgendwann für den Betr. nicht mehr "sein Fehlverhalten", sondern nur noch "ein Vorwurf auf Papier". Kann das Fahrverbot seine Erziehungswirkung deshalb nach z.B. 2 Jahren nicht mehr erfüllen, so muss dies für alle Fahrverbote gelten, da die erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf den Betr. nicht besser wird, wenn er beispielsweise vor 3 Jahren eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, die ein dreimonatiges Fahrverbot nach sich ziehen soll. Diesen Erziehungsgedanken über den Gleichheitsgrundsatz aushebeln zu wollen, scheint nicht nachvollziehbar.

Normales Prozessverhalten des Betr. kann keinen Grund für eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer darstellen.[23] Zwar kann sich Uneinsichtigkeit verschärfend auswirken. Allein das Ausnutzen prozessualer Rechte, wie vorliegend der Antrag des Betr. auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer fehlenden Fahreridentität, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme von Uneinsichtigkeit, selbst wenn die Vernehmung die Beweisbehauptung nicht bestätigt und nur zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat.[24] Andernfalls bestünde die Gefahr einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte des Betr.[25] Nur wenn sein Prozessverhalten nach der Art seiner Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit seiner Person und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe, wäre darin eine die Verschärfung der Rechtsfolgen rechtfertigende Uneinsichtigkeit zu erkennen.[26] Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betr. kann (auch bei längeren Regelfahrverboten) also grds. nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden.[27]

[21] Siehe hierzu ausführlich: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn 164 ff.
[22] BayObLG, Beschl. v. 9.10.2003 – 1 ObOWi 270/03, NZV 2004, 100 = NStZ-RR 2004, 57 = DAR 2003, 569 = VRS 105, 445 = ZfS 2004, 91; OLG Naumburg, Beschl. v. 25.11.2002 – 1 Ss (B) 429/02, DAR 2003, 133 = zfs 2003, 96; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.10.2003 – 2 Ss OWi 288/03, zfs 2004, 283; ausführlicher Überblick bei: Krumm, NJW 2004, 1627.
[23] OLG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2010 – 2 SsBs 20/10 = BeckRS 2010, 07419.
[24] OLG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2010 – 2 SsBs 20/10 = BeckRS 2010, 07419.
[25] OLG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2010 – 2 SsBs 20/10 = BeckRS 2010, 07419.
[26] OLG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2010 – 2 SsBs 20/10 = BeckRS 2010, 07419.
[27] OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2005 – 2 Ss OWi 546/05 = NZV 2006, 50 = NJW 2006, 310 (Ls.).

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