Leitsatz (amtlich)

a) Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen.

b) Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Normenkette

BGB § 833 S. 1, § 254 Abs. 1, §§ 823, 840 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 16.07.2015; Aktenzeichen 1 U 652/14)

LG Erfurt (Urteil vom 09.09.2014; Aktenzeichen 8 O 1517/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Jena vom 16.7.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Hundebiss auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Rz. 2

Der Kläger ging am 16.7.2011 gegen 22:00 Uhr auf dem Weg zur Hauptstraße an dem Grundstück der Beklagten vorbei. Er führte seinen Hund, einen Labrador-Mischling, angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich deren Hund, ein Golden Retriever. Dieser zwängte sich durch die etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kläger und dessen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Beklagten immer wieder am Kläger hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kläger in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Beklagten gebissen. Er trug blutende Wunden davon.

Rz. 3

Das LG hat dem Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 EUR sowie Ersatz des materiellen Schadens i.H.v. 1.560,10 EUR wegen Beschädigung der Kleidung und der Brille des Klägers zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese das Urteil des LG insoweit angegriffen hat, als sie zur Zahlung von mehr als 880,05 EUR verurteilt worden ist, hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.660,10 EUR verurteilt, wobei es das Schmerzensgeld auf einen Betrag von 1.100 EUR reduzierte. Auf die Berufung des Klägers hat es zudem die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Halterin des Golden Retriever gem. § 833 Satz 1 BGB für verpflichtet erachtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Hundebiss zurückzuführen sind. Dabei müsse sich der Kläger kein eigenes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, da er keine bewussten Handlungen dahingehend unternommen habe, in den Streit zwischen den Hunden einzugreifen, diese zu trennen oder den Angriff des Hundes der Beklagten auf seinen Hund abzuwehren. Er müsse sich ferner nicht die Tiergefahr seines Hundes analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Auch wenn der Hund der Beklagten höchstwahrscheinlich nicht auf den Kläger losgegangen wäre, wenn dieser ohne Hund unterwegs gewesen wäre, stelle allein der Umstand, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe, keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag für den durch das aggressive Verhalten des Hundes der Beklagten entstandenen Schaden dar. Allein die Tatsache, dass der Hund des Klägers ein Hund sei, begründe keine Mithaftung des Klägers.

Rz. 5

Der Zahlungsausspruch im Urteil des LG sei um 900 EUR zu reduzieren, da die Beklagte diesen Betrag bereits auf das Schmerzensgeld geleistet habe.

II.

Rz. 6

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 7

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger im Rahmen der Tierhalterhaftung der Beklagten die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Das angefochtene Urteil begegnet allerdings auch insoweit durchgreifenden Bedenken, als lediglich eine Haftung der Beklagten als Tierhalterin nach § 833 Satz 1 BGB angenommen, nicht aber der Frage einer verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB nachgegangen worden ist. Sollten deren Voraussetzungen erfüllt sein, wozu die notwendigen Feststellungen nachzuholen sein werden, käme der von dem Labrador-Mischling des Klägers ausgehenden Tiergefahr keine Bedeutung zu (§ 840 Abs. 3 BGB), so dass die Beklagte im Ergebnis ebenfalls in vollem Umfang haften würde.

Rz. 8

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte (jedenfalls) gem. § 833 Satz 1 BGB dem Grunde nach für den Schaden einzustehen hat, der daraus entstanden ist, dass ihr Golden Retriever den Kläger gebissen hat. Hingegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der Haftung der Beklagten gem. § 833 Satz 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 9

a) Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (vgl. BGH vom 5.3.1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 m.w.N.; v. 27.10.2015 - VI ZR 23/15, VersR 2016, 60 Rz. 26). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1976 - VI ZR 177/75, VersR 1976, 1090, 1091, insoweit in BGHZ 67, 129 nicht abgedruckt; v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rz. 7; v. 27.1.2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rz. 12). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 6.7.1976 - VI ZR 177/75, a.a.O., sowie Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, a.a.O.; v. 25.3.2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rz. 5; v. 27.1.2015 - VI ZR 467/13, a.a.O., jeweils m.w.N.). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insb. dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urt. v. 25.3.2014 - VI ZR 372/13, a.a.O.) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, a.a.O., m.w.N.). Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. Senat, Urt. v. 6.7.1976 - VI ZR 177/75, a.a.O., für den von läufigen Hündinnen ausgehenden Duft).

Rz. 10

Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat (BGH, Urt. v. 5.3.1985 - VI ZR 1/84, a.a.O., 666; OLG Hamm VersR 1996, 115, 116).

Rz. 11

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen dessen rechtliche Beurteilung, die Tiergefahr des Labrador-Mischlings stelle keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag für die Schadensentstehung dar, nicht.

Rz. 12

Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen es das rein passive Verhalten eines Tieres ausschließen würde, von einer bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Tiergefahr auszugehen. Denn in der Situation, in der der Kläger von dem Hund der Beklagten gebissen wurde, beschränkte sich die Rolle des Hundes des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf, ein an der Leine geführter Hund zu sein. Vielmehr fand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Gerangel und ein Kampf zwischen den Hunden statt, von dem sich der zwischen den Hunden stehende Kläger nicht entfernen konnte, und in dessen Verlauf er von dem Hund der Beklagten gebissen wurde. Das Gerangel war eine Interaktion zwischen den beiden Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es schließlich zu der Schädigung des Klägers kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht. Für die Begründung der Mithaftung des Klägers als solcher ist nicht von Bedeutung, was Auslöser des Gerangels war und welcher der beiden Hunde in dem Geschehen eine über- oder untergeordnete Rolle einnahm. Diese Umstände können allerdings bei der Bildung der Haftungsquoten von Bedeutung sein (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 115, 116; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 748, 749; OLG Koblenz, BeckRS 2014, 00768).

Rz. 13

2. Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings dürfte allerdings dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn die Beklagte dem Kläger nicht nur gem. § 833 Satz 1 BGB, sondern auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - VI ZR 23/15, a.a.O., Rz. 26 m.w.N.). Die Tatsache, dass es dem Golden Retriever der Beklagten gelungen ist, sich durch die Hecke zu zwängen, legt die Frage nahe, ob die Beklagte fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt hat, indem sie den (Fußgänger-)Verkehr vor ihrem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass ihr Hund nicht entweichen kann (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - VI ZR 23/15, a.a.O., Rz. 9; v. 28.4.1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844). Anders als das LG, das der Auffassung des Klägers folgend von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen ist, ist das Berufungsgericht dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Sie ist aber vorrangig zu klären, da sich ggf. eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr verbieten würde.

III.

Rz. 14

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rz. 15

Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte verschuldensabhängig gem. § 823 BGB haftet. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es entsprechend § 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der von jedem der beiden Hunde ausgehenden Tiergefahr vorzunehmen und die hierfür ggf. noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9535684

NJW 2016, 2737

NJW 2016, 8

JR 2017, 291

JZ 2016, 571

MDR 2016, 1017

VersR 2016, 1068

RÜ 2016, 559

RdW 2016, 591

r+s 2016, 583

Jura 2017, 357

LL 2016, 765

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