Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterhaftung bei verspäteter Steueranmeldung: Verspätungszuschläge auf Steuerschuld und schadensmindernder Vermögensvorteil

 

Leitsatz (amtlich)

Verschuldet ein Steuerberater, daß gegen seinen Mandanten vom Finanzamt Verspätungszuschläge festgesetzt werden, so hat der Steuerberater darzutun, daß und in welcher Höhe der Mandant infolge der verspäteten Steueranmeldung auch einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Erteilt der Steuerberater unter Verletzung der Vertragspflichten eine unzutreffende Auskunft, so verursacht er durch positive Vertragsverletzung regelmäßig auch die Schäden mit, die dadurch entstehen, daß der Mandant im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ihm nachteilige Vermögensdispositionen trifft. War die Auskunft objektiv nicht völlig ungeeignet, die zum geltend gemachten Schaden führende Entschließung des Mandanten herbeizuführen, so liegt adäquate Kausalität vor. Erklärt der Steuerberater seinem Mandanten, ein diesen zur Zahlung heranziehender Bescheid sei falsch, er – der Steuerberater – werde das klären, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Mandant die Steuerschuld zunächst nicht tilgt.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 249; AO § 152; StBerG § 33

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 23.04.1990; Aktenzeichen 13 U 88/89)

LG Aurich (Urteil vom 19.04.1989; Aktenzeichen 2 O 916/88)

 

Tatbestand

Die Beklagte war jahrelang Steuerbevollmächtigte der Klägerin zu 2). Diese hatte ihre eigene Buchhaltung; die Beklagte erstellte die Jahresabschlüsse und sämtliche Steuererklärungen bis zur Unterschriftsreife. Das Finanzamt richtete wiederholt Mahnungen wegen der Steuererklärungen der Klägerin zu 2) für die Jahre 1981 bis 1985 an die Beklagte. Ab Herbst 1985 setzte es gegen die Klägerin zu 2) Verspätungszuschläge und Säumnisgebühren fest; auch ließ es eine Zwangshypothek auf einem Grundstück eintragen.

Zum 1. Oktober 1985 wurde die Klägerin zu 1) gegründet. Der Inhaber der Klägerin zu 2) wurde ihr Kommanditist. In der zweiten Jahreshälfte 1986 beauftragten die Klägerinnen einen anderen Steuerberater.

Sie haben die Beklagte auf Ersatz der Verspätungszuschläge (38.265 DM), der Säumnisgebühren (58.504,05 DM), der Kosten für die Löschung der Zwangshypothek (1.183,48 DM) und der Gebühren für die Einarbeitung des neuen Steuerberaters (4.993,20 DM) in Anspruch genommen. Sie behaupten, die Beklagte habe seit 1981 keine Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben, obwohl sie die vollständigen Buchführungsunterlagen eines jeden Jahres bis etwa Februar oder März des Folgejahres ausgehändigt erhalten habe. Rechnungen und Mahnungen des Finanzamts habe nur die Beklagte erhalten. Nach ihrem Vortrag haben der Inhaber der Klägerin zu 2) und seine Ehefrau ihre Ansprüche nach Klageerhebung an die Klägerin zu 1) abgetreten. Beide Klägerinnen verlangen daher Zahlung an die Klägerin zu 1).

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen wegen der drei erstgenannten Klageforderungen in Höhe von zusammen 97.952,53 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) für unbegründet gehalten, weil sie ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1) abgetreten habe. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt. Nach der Behauptung der Klägerinnen haben der Inhaber der – inzwischen nicht mehr werbend tätigen – Klägerin zu 2) und seine Ehefrau die ihnen zustehenden Ansprüche am 2. Dezember 1988, also nach Rechtshängigkeit (10. September 1988), an die Klägerin zu 1) abgetreten. Dann blieb die Klägerin zu 2) mit dem geänderten Antrag auf Zahlung an die Klägerin zu 1) prozeßführungsbefugt (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1986 – X ZR 4/85, WM 1986, 670 unter I 2), zumal ihr Inhaber die Einzelfirma als Kommanditeinlage in die Klägerin zu 1) eingebracht und somit ein eigenes sachliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits hatte.

II. Die Klage der Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht für nicht schlüssig gehalten.

1. Zum Anspruch auf Ersatz von Verspätungszuschlägen hat es eine Darlegung der Klägerin vermißt, daß sie durch die verspätete Steueranmeldung keine wirtschaftlichen Vorteile gewonnen habe, die den Nachteil der Zahlung von Verspätungszuschlägen aufgehoben oder gemindert hätten. Hiermit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Darlegungslast verkannt.

Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin deswegen, weil die Beklagte es verschuldet habe, daß gegen den Inhaber der Klägerin zu 2) Verspätungszuschläge zur Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer festgesetzt wurden. Dann ist der Schaden bereits dadurch entstanden, daß das Vermögen des Inhabers der Klägerin zu 2) durch Zahlungsansprüche der Steuerbehörde (§§ 152 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 3 AO) vermindert wurde. Zwar können ihm im selben Zusammenhang andere Vermögensvorteile erwachsen sein, insbesondere durch die Möglichkeit zur Nutzung eines zunächst nicht durch Steuerzahlungen geminderten Vermögens oder zur Absetzung der Verspätungszuschläge als Betriebsausgaben (Nr. 121 Abs. 1 EStR). Solche Zuflüsse zum Vermögen sind auch grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 249 BGB als schadensmindernd zu berücksichtigen, weil sie in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und ihre Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes sowie der Billigkeit entspricht (ebenso Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung 2. Aufl. Rdn. 668; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters 3. Aufl. Rdn. 555; vgl. auch BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 113f; BGH, Urt. v. 15. April 1983 – V ZR 152/82, WM 1983, 790, 791 unter b). Jedoch hat der Schädiger darzutun, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe der Geschädigte einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat (RG JW 1909, 455f; BGHZ 94, 195, 217; BGH, Urt. v. 5. Juli 1963 – VI ZR 310/62, VersR 1963, 1163; Urt. v. 24. Mai 1982 – II ZR 124/81, WM 1982, 758, 759 unter 4; Urt. v. 29. September 1982 – IVa ZR 309/80, NJW 1983, 1053 unter 4a).

Die Darlegungslast der Beklagten wird hier, über § 287 Abs. 1 ZPO hinaus, nicht durch Grundsätze der Anscheinsdarlegung erleichtert. Einen Regelfall, daß dem Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Verhängung von Verspätungszuschlägen ein wirtschaftlicher Vorteil in einer bestimmten meßbaren Mindesthöhe erwachse, gibt es nicht. Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Da vom Zweck des Zuschlags auszugehen ist, muß er so bemessen sein, daß er ein wirksames Druckmittel gerade nach den Umständen des einzelnen Steuerpflichtigen ist (BFH BStBl 1987 II 543, 545 unter c; BFH NVwZ 1990, 700, 702). Die Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Tipke/Kruse, AO § 152 Rdn. 8), die auch einen Fall wiederholter Säumigkeit zuschlagserhöhend bewerten kann (vgl. Koch, AO 3. Aufl. § 152 Rdn. 11; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl. § 152 Anm. 4 a.E. und 5 unter b). Das kann dazu führen, daß der Verspätungszuschlag im Einzelfalle ein Vielfaches des Zinsgewinns ausmacht, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung erlangt hat. Erst recht richtet sich sein möglicher Vorteil, Verspätungszuschläge auf abzugsfähige Steuern als Betriebsausgaben absetzen zu können, nach den Umständen jedes Einzelfalles. Diese hat, im Rahmen von § 287 ZPO, der schädigende Steuerberater zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1982 – IVa ZR 275/80, StB 1983, 143).

Allerdings kann der Geschädigte, wenn der Streit – wie hier – Geschehnisse in seinem Vermögensbereich betrifft, gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO zur Mitwirkung bei der seinem Gegner obliegenden Darlegung durch Substantiierung seines Bestreitens gehalten sein (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978 – VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761 unter I 2; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 § 249 Rdn. 26; Gräfe/Lenzen/Rainer aaO Rdn. 683). Im vorliegenden Falle müssen die Klägerinnen sich aber auch unter diesem Gesichtspunkt derzeit keine bestimmten Vermögensvorteile als ausgleichend zurechnen lassen. Denn die Beklagte hatte lediglich allgemein auf die rechtliche Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung hingewiesen, ohne sie für den vorliegenden Fall zu konkretisieren; da sie jahrelang alle steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu 2) betreut hatte, muß sie wenigstens in allgemeinen Umrissen über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer verspäteten Steuererklärung dieser Klägerin informiert sein. Demgegenüber hatten die Klägerinnen die Fälligkeitszeitpunkte und Höhe der einzelnen Verspätungszuschläge unter Vorlage des Kontoauszuges des Finanzamtes L. vom 26. August 1987 und der Gewerbesteuerbescheide der Gemeinde M. vom 8. und 9. April 1987 (Anlagen zur Klageschrift) mitgeteilt, ferner die jährliche Höhe des zu versteuernden Gewinns der Klägerin zu 2) in den Jahren 1981 bis 1985 (S. 3-6 des Betriebsprüfungs-Berichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung O. vom 4. November 1986 als Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 25. November 1988), die ermittelten Nachzahlungen für Umsatz- und Gewerbesteuer (S. 19 dieses Betriebsprüfungs- Berichts) sowie die geschuldete Vermögensteuer (S. 26 des Betriebsprüfungs-Berichts). Auf geleistete Steuervorauszahlungen haben sie hingewiesen (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 3. Februar 1989). Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den auszugleichenden Vorteil haben sie sich nicht widersetzt.

2. Zum Anspruch auf Ersatz von Säumniszuschlägen und von Kosten für die Löschung der Zwangshypothek hat das Berufungsgericht eine Darlegung der Klägerin zu 1) darüber vermißt, auf welchen Handlungen der Beklagten das Entstehen dieser Kosten, nämlich die unpünktliche Bezahlung festgesetzter Steuern, beruhe.

Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, Tatsachenvortrag der Klägerinnen nicht berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 138, 286 ZPO). Diese hatten nicht nur behauptet, die Rechnungen und Mahnungen des Finanzamts seien an die Beklagte gegangen, sie selbst hätten 1985 Steuerschätzungen und Verspätungszuschläge „erhalten”. Die Zeitabschnitte, bis zu denen die Säumniszuschläge jeweils festgesetzt wurden – zwischen dem 28. Oktober 1985 und 9. Januar 1987 –, ergaben sich aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Kontoauszug des Finanzamts (Bl. 5 und 14 als Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift); dieser ließ zugleich den 30. Juni 1987 als Zahlungstag erkennen. Die Klägerinnen hatten darüber hinaus vorgetragen, ihre Buchhalterin C. J. habe die Steuerschätzungen und Festsetzungen von Verspätungszuschlägen der Beklagten vorgelegt, die erwidert habe: „Das kann ja nicht angehen. Ich habe ja die Steuererklärung abgegeben, ich gehe sofort zum Finanzamt und werde die Sache klären, lassen Sie man alles hier. Beim Finanzamt sei wohl alles durcheinander”. Der Inhaber der Klägerin zu 2) sei der Meinung gewesen, die – von ihm zuvor in unfertigem Zustand unterschriebenen (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 3. Februar 1989) – Steuerklärungen seien eingereicht und er habe genügende Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet. Dies konnte eine Erklärung sein, warum die Klägerin zu 2) die festgesetzten, auf bloßen Schätzungen beruhenden Steuerschulden zunächst nicht erfüllte. Die schädigende Handlung der Beklagten wäre dann ihre wahrheitswidrige beschwichtigende Auskunft, diese Schulden bestünden nicht, sie werde das klären.

Nach diesem Vorbringen hatte die Buchhalterin der Klägerin zu 2) die Beklagte im Rahmen der Vertragsbeziehungen aufgesucht, die eine Dauerberatung zum Inhalt hatten. Die Festsetzungen des Finanzamts betrafen Steuerarten, auf die sich die Pflicht der Beklagten zur Erstellung von Steuererklärungen erstreckte. Die vertragliche Beratungspflicht des Steuerberaters gilt auch für Rückfragen des Mandanten, wenn Unklarheiten bei der Abwicklung der Vertragsbeziehungen auftreten. Im Umfange des Mandats ist der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber in tatsächlicher Hinsicht wahrheitsgemäß zu unterrichten und in steuerrechtlicher Hinsicht umfassend nach berufsgerechten Erkenntnismöglichkeiten zu beraten. Er darf nicht den Anschein erwecken, er habe Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, wenn das unterblieben ist. Er darf dann den Mandanten auch nicht belehren, eine sich auf Schätzungen stützende Steuerfestsetzung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen des Finanzamts (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 24. September 1986 – IVa ZR 236/84, LM § 287 ZPO Nr. 74 unter II). Erteilt der Steuerberater unter Verletzung dieser Vertragspflichten eine unzutreffende Auskunft, so verursacht er durch positive Vertragsverletzung regelmäßig auch die Schäden mit, die dadurch entstehen, daß der Mandant im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ihm nachteilige Vermögensdispositionen trifft. War die Auskunft objektiv nicht völlig ungeeignet, die zum geltend gemachten Schaden führende Entschließung des Mandanten herbeizuführen, so liegt adäquate Kausalität vor. Erklärt der Steuerberater seinem Mandanten, ein diesen zur Zahlung heranziehender Bescheid sei falsch, er – der Steuerberater – werde das klären, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Mandant die Steuerschuld zunächst nicht tilgt. Ebenso wahrscheinlich sind dann Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts; hierzu hatten die Klägerinnen behauptet, die Zwangshypothek sei wegen der hohen Zahlungsrückstände eingetragen worden (S. 3 der Klageschrift). Anders kann es nur sein, wenn der Steuerberater zugleich eine Stundung erwirkt oder auf das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs im Besteuerungsverfahren (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO) sowie die automatische Folge von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) hinweist und deshalb vorsorglich zur Entrichtung der festgesetzten Steuern rät. Einen solchen Hinweis der Beklagten bestreiten die Klägerinnen. Da die Beklagte die Auskunft, gemäß Vortrag der Klägerinnen, sogar bewußt unwahr erteilt hat, könnte ihre Ersatzpflicht nicht einmal durch ein Mitverschulden der allenfalls fahrlässig handelnden Klägerinnen gemindert worden sein (§ 254 Abs. 1 BGB; vgl. dazu im übrigen BGH, Urt. v. 12. März 1986 – IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 677 unter II 5).

III. Die Sache ist bei dem derzeitigen Sachstand nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif (§ 563, 564 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

1. Für einen Anspruch auf Ersatz von Verspätungszuschlägen in Höhe von 38.265 DM haben die Klägerinnen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schlüssig vorgetragen.

a) Der Steuerberater, dem die Anfertigung von Steuererklärungen vertraglich übertragen wird, hat grundsätzlich auch darum bemüht zu sein, daß die sich aus den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Fristen eingehalten werden und deshalb die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO nicht eintreten. Die Klägerinnen haben durch Vorlage der Auskunft des Finanzamtes L. vom 18. November 1988 an die Eheleute F. und G. J. (Bl. 90 GA als Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 25. November 1988) im einzelnen dargetan, daß die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für die Kalenderjahre 1981, 1982 und 1983 am 21. Oktober 1986 und diejenigen für die Kalenderjahre 1984 und 1985 am 9. Dezember 1986 beim Finanzamt eingegangen sind.

Soweit der Steuerberater zur Abgabe der Erklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf – etwa durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen –, hat er diese wenigstens einmal rechtzeitig und unmißverständlich anzufordern (ebenso LG Düsseldorf DStR 1980, 692, 693; Gräfe/Lenzen/Rainer aaO Rdn. 296, S. 118). Insoweit behauptet die Beklagte in pauschaler Form, die von ihr benötigten Unterlagen „oft mehrfach telefonisch angemahnt” zu haben und deswegen auch persönlich zur Klägerin zu 2) gefahren zu sein (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 13. März 1989). Die Reaktionen der Klägerinnen seien nur sehr zögerlich erfolgt (S. 6 desselben Schriftsatzes). Die Klägerinnen haben das bestritten und statt dessen behauptet, der Beklagten etwa bis Februar oder März eines jeden Folgejahres alle erforderlichen Unterlagen ausgehändigt zu haben (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 3. Februar 1989 und S. 1-5 des Schriftsatzes vom 23. März 1989). Das Berufungsgericht wird diesen Streitpunkt aufzuklären haben, der zugleich für ein Verschulden der Beklagten erheblich ist.

Hingegen kommt es nach dem derzeitigen Sachstand nicht auf die Behauptung der Beklagten an, das Buchführungssystem der Klägerinnen sei hinsichtlich der Kassenführung und chronologischen Verbuchung unvollständig und fehlerhaft gewesen. Wenn die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel aufweist, hat der Steuerberater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGH, Urt. v. 1. Juli 1971 – VII ZR 295/69, DB 1971, 2010, 2011 unter 3.; Gräfe/Lenzen/Rainer aaO Rdn. 302; Späth aaO Rdn. 135; vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Oktober 1967 – VII ZR 17/65, VersR 1968, 48, 49 unter 2.; Urt. v. 24. Juni 1968 – VII ZR 50/66, DB 1968, 1934). Die Beklagte behauptet nicht, derartige Hinweise erteilt zu haben.

b) Wegen des Umfangs der Vorteilsausgleichung, den die Klägerinnen sich anrechnen zu lassen haben, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (siehe oben II 1 a.E.).

2. Gegenüber dem schlüssig vorgetragenen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Säumnis- und Vollstreckungskosten (siehe oben II 2) hat die Beklagte bestritten, daß sie sich vorläufige Steuererklärungen der Klägerin zu 2) unterschreiben ließ (S. 5 ihres Schriftsatzes vom 13. März 1989). Erheblich ist ihre Behauptung, sie habe die Klägerinnen zur Zahlung der berechneten Beträge aufgefordert (S. 3 der Klagebeantwortung).

IV. Für die weitere Behandlung des Verfahrens wird darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Voraussetzungen für eine Verjährung der Klageforderung zur Zeit allenfalls bezüglich des Ersatzes des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 1980 dargetan hat, der am 10. April 1980 in Höhe von 65 DM fällig wurde (Bl. 8 des Kontoauszugs des Finanzamts L. als Anlage zur Klageschrift).

Soweit für die Umsatzsteuer 1981 und 1982 Verspätungszuschläge am 13. April 1981 und 10. März 1983 in Höhe von 120 DM und 270 DM fällig wurden (Bl. 8 und 9 des Kontoauszugs), wird aufzuklären sein, ob die Festsetzung schon damals oder erst im Zusammenhang mit dem Einreichen der Umsatzsteuererklärungen – am 21. Oktober 1986 – erfolgte.

Im übrigen greift die Verjährungseinrede der Beklagten nach dem derzeitigen Sachstand nicht durch. Gemäß § 68 des Steuerberatergesetzes verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ersatzforderungen der Klägerinnen können jeweils frühestens in dem Zeitpunkt entstanden sein, in dem ein Verspätungszuschlag oder eine Säumnisgebühr aus dem hier fraglichen, nach Veranlagungszeiträumen und Steuerarten getrennten Vertragsverhältnis erstmals gegen sie festgesetzt worden ist. Von den eingangs genannten drei Ausnahmen abgesehen, ist die Klägerin zu 2) nach dem von ihr vorgelegten Kontoauszug des Finanzamts L. vom 26. August 1987 erstmals für den Zeitraum bis zum 28. Oktober 1985 in Anspruch genommen worden. Die Klageschrift ist schon am 10. September 1988 zugestellt worden (§ 209 Abs. 1 BGB). Ein inhaltlicher Zusammenhang der drei früheren Säumniszuschläge mit einheitlichen, fortdauernden Verrichtungen der Beklagten ist bisher nicht dargetan.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2073777

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