Leitsatz (amtlich)

›Zur Zulässigkeit von formularmäßig abgeschlossenen ärztlichen Honorarvereinbarungen.‹

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine private Krankenversicherungsgesellschaft, macht gegen den beklagten Arzt aus abgetretenem Recht Ansprüche mehrerer Versicherungsnehmer auf Rückerstattung überzahlter Behandlungshonorare geltend.

Der Beklagte traf mit zehn bei der Klägerin versicherte Patienten zwischen dem 22. Januar und dem 10. November 1987 schriftliche Honorarvereinbarungen unter Verwendung eines Vordrucks, in dem es auszugsweise heißt:

"...

Hiermit gilt zwischen Ihnen und mir gemäß § 2 der GOÄ als verbindlich vereinbart, daß die Berechnung der Vergütung für die von mir erbrachten ärztlichen Leistungen nicht an die Bemessungen in § 5 der GOÄ und die genannten Steigerungssätze gebunden ist.

Für die persönlichen ärztlichen Grund- und Sonderleistungen wird das...-fache der in der GOÄ festgelegten Gebühren berechnet. Für die übrigen Leistungen (Abschnitte A, E, M und O) wird das...-fache berechnet. ... Diese Vereinbarung wird zweifach ausgestellt. Ein Exemplar wird Ihnen nach Unterschriftsleistung ausgehändigt."

Unter der für die Unterschriften von Arzt und Patient vorgesehenen Stelle befindet sich ein Hinweis auf "umseitig abgedruckte Auszüge aus der Gebührenordnung und Erläuterungen".

In acht der der Klage zugrundeliegenden Fälle wurde in .. das Formular handschriftlich ein 4, 5-facher Steigerungssatz für die ärztlichen Grund- und Sonderleistungen und in den beiden übrigen Fällen ein 6-facher Satz eingetragen. Für die sonstigen Leistungen ist in acht Formularen ein 2, 5-facher Steigerungssatz handschriftlich angegeben; in zwei weiteren Fällen wurde an dieser Stelle nichts ausgefüllt. Die auf dieser Grundlage erstellten Rechnungen bezahlten die Patienten. Die Klägerin erstattete die Leistungen, ließ sich aber eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten. Sie ist der Auffassung, die Honorarvereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen § 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und nach § 9 AGBG unwirksam, so daß dem Beklagten nur Honorare in der durch die Gebührenordnung bestimmten Höhe zuständen. Sie hat den Beklagten deshalb auf Zahlung von zunächst 23.220,03 DM in Anspruch genommen und fordert nach einer teilweisen Klagerücknahme nunmehr noch 21.566 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hält die Honorarvereinbarungen für rechtlich unbedenklich. Er hat sich außerdem gegen die Wirksamkeit von vier der der Klage zugrundeliegenden Abtretungserklärungen gewandt und hilfsweise vorgebracht, alle Patienten hätten seine Rechnungen in Kenntnis der Rechtsauffassung der Klägerin bezahlt und damit wissentlich auf eine nicht bestehende Schuld geleistet (§ 814 BGB).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit seiner - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert, soweit die erhaltenen Honorarzahlungen die ihm nach § 5 GOÄ zustehenden Gebühren überstiegen. Denn die den Rechnungen zugrundeliegenden Honorarvereinbarungen seien unwirksam. Bei diesen Vereinbarungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil der Beklagte die Vordrucke für eine Vielzahl von Verträgen verwende. Das werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Höhe der Steigerungssätze jeweils handschriftlich angegeben sei. Denn abgesehen davon, daß es gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AGBG gleichgültig sei, in welcher Schriftart die Bestimmungen verfaßt seien, sei anzunehmen, daß sich die in der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck kommende einseitige Gestaltungsmacht auch auf den erst noch auszufüllenden Bestandteil ausgewirkt habe. Selbst wenn die Höhe der Vergütung mit den Patienten besprochen worden sei - was der Beklagte nicht behauptet habe -, würde es sich bei den Gebührenvereinbarungen doch.immer noch um Allgemeine. Geschäftsbedingungen handeln. Diese unterlägen auch der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG. Zwar seien Preisvereinbarungen nach § 8 AGBG grundsätzlich einer Inhaltskontrolle entzogen. Das gelte jedoch nicht für Fälle, in denen - wie hier durch die GOÄ - Preise durch Rechtsvorschriften geregelt seien. Die Honorarvereinbarungen seien mit wesentlichen Grundgedanken des § 5 GOÄ nicht vereinbar. Dahinstehen könne, ob dies bereits daraus folge, daß der in § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ festgelegte Gebührenrahmen überschritten sei. Denn der Beklagte habe sich nicht mit einer solchen Überschreitung begnügt, sondern sich von vornherein für die persönlichen ärztlichen Leistungen das 4, 5-fache und für die sonstigen Leistungen das 2, 5-fache des in der GOÄ festgelegten Gebührensatzes versprechen lassen. Das sei mit einem wesentlichen Grundgedanken des § 5 Abs. 2 GOÄ nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift seien die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Dem laufe ein vor Beginn der ärztlichen Tätigkeit vereinbarter, fester Steigerungssatz zuwider, weil der Grundsatz individueller Honorarbemessung nicht gewahrt sei.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß den Versicherungsnehmern der Klägerin Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten zustehen, weil er die geleisteten Zahlungen, soweit sie über die aufgrund der Gebührenordnung für Ärzte geschuldeten Beträge hinausgehen, infolge Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

1. Die vom Beklagten für seine Honorarvereinbarungen benutzten Vordrucke sind Vertragsbedingungen, die der Beklagte unstreitig in einer Vielzahl von Fällen verwendet und die deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Daß die Honorarvereinbarungen und seien es auch die handschriftlich eingefügten Steigerungssätze mit den Patienten im einzelnen ausgehandelt seien (§ 1 Abs. 2 AGBG), hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, wie das Berufungsgericht ohne Angriff der Revision feststellt.

2. Die formularmäßigen Honorarvereinbarungen sind im Gegensatz zu der in den Vorinstanzen von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht ungewöhnlich, so daß ihre Einbeziehung in die jeweiligen Behandlungsverträge nicht an § 3 AGBG scheitert. Die vom Beklagten verwandten Formulare enthalten den Hinweis, daß die vereinbarte Vergütung nicht an die Bemessungen in § 5 GOÄ und die genannten Steigerungssätze gebunden ist. Damit ist die Abweichung von dieser Verordnung für den Patienten nicht überraschend, ohne daß es auf den Inhalt der auf der Rückseite der Formulare abgedruckten Auszüge aus der Gebührenordnung für Ärzte ankommt, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat.

3. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß eine Inhaltskontrolle (§§ 9-11 AGBG) der Honorarvereinbarungen nicht an § 8 AGBG scheitert. Zwar soll diese Vorschrift in erster Linie bewirken, daß Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen und insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden (BGHZ 93, 358, 360; BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90 = WM 1991, 1113 = NJW 1991, 1953 unter III 1, m.w.Nachw.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 6). Seinem Wortlaut nach besagt § 8 AGBG indessen lediglich, daß die §§ 9-11 AGBG nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Haben Rechtsvorschriften jedoch ausnahmsweise gerade Preisregelungen zum Gegenstand - wie hier die Gebührenordnung für Ärzte - so liegen die Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle vor, wenn von einer solchen Rechtsvorschrift abgewichen wird (BGHZ 81, 229, 232/233 für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Der vom Gesetzgeber mit dem Erlaß von Preisvorschriften verfolgte Schutzzweck erfordert die Überprüfung von formularmäßigen Entgeltklauseln daraufhin, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von diesen Leitlinien gezogenen Grenzen halten; das gilt auch dann, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starre Regelung getroffen, sondern für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird (BGHZ 81 aaO.).

4. Die in Rede stehenden Honorarvereinbarungen benachteiligen die Patienten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit dem Leitbild der Gebührenordnung für Ärzte nicht vereinbar sind (§ 9 Abs. 2 S. 1 AGBG).

Ob, wie das Berufungsgericht annimmt, die Unangemessenheit der Gebührenbestimmung für die ärztlichen Grund- und Sonderleistungen aus der Abweichung von dem in § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ festgelegten Grundsatz der - nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglichen - Bestimmung des Multiplikationsfaktors nach billigem Ermessen folgt, kann offenbleiben, weil die Honorarvereinbarungen jedenfalls von anderen, wesentlichen Grundgedanken des § 5 GOÄ abweichen.

a) Nach § 5 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung des Arztes in der Weise ermittelt, daß die Punktzahl der im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung mit dem Punktwert - derzeit 11 Pfennig (§ 5 Abs. 1 S. 2 GOÄ) - vervielfacht wird und der auf der Grundlage des so errechneten."Gebührensatzes" zu bestimmende Betrag sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen dieses Gebührensatzes bemißt. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes berechnet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ; sogenannte Regelspanne). Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. GOÄ); diese Kriterien sind die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Leistungsausführung und - in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung der Gebührenordnung - die örtlichen Verhältnisse (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Diese Unterscheidung zwischen durchschnittlichen Leistungen und solchen, die aufgrund besonderer Umstände eine höhere Vergütung rechtfertigen, gehört zu den tragenden Grundgedanken der Gebührenordnung für Ärzte. Das ergibt sich daraus, daß nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GOÄ die Überschreitung der Regelspanne in der Abrechnung zu begründen ist, während der Verordnungsgeber eine Begründung für die Auswahl des Multiplikationsfaktors innerhalb der Regelspanne nicht gefordert hat. Der Patient wird deshalb unangemessen benachteiligt, wenn - wie hier - für durchschnittliche Leistungen der gleiche Steigerungssatz in Ansatz gebracht werden soll wie für besonders schwierige oder besonders zeitaufwendige Leistungen (LG Duisburg NJW 1986, 2887; s. auch Narr S. 602.7; Erman-Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 9 AGB Rdz. 117; Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 9 Rz K 26). Besondere Interessen des Beklagten, die eine derartige Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken der GOÄ rechtfertigen könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Honorarvereinbarungen auch deswegen unwirksam sind, weil der festgelegte Multiplikationsfaktor für die ärztlichen Grundund Sonderleistungen über dem in § 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ bestimmten Höchstwert liegt. Der Senat bejaht diese Frage. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der in § 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ festgelegte Gebührenrahmen nicht überschritten werden. Zwar wird die Auffassung vertreten (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen aaO., Anh. zu §§ 9-11 Rdnr. 132; a.A. jedoch Brandner aaO. § 8 Rdnr. 12), eine Kontrolle der Höhe des vereinbarten Gebührensatzes sei nicht statthaft, weil es dafür keine Bewertungskriterien gebe. Daran ist richtig, daß das Interesse der einen Partei an einem möglichst hohen Preis für ihre Leistung vom Standpunkt der Rechtsordnung aus mit dem Interesse der anderen Seite, möglichst wenig zu bezahlen, gleichwertig ist und daß diese widerstreitenden Interessen keinen Maßstab für eine Angemessenheitskontrolle abgeben können. Diesem Umstand trägt die Vorschrift des § 8 AGBG auch für den Regelfall Rechnung (oben 3). Anders liegt es jedoch, wenn eine Entscheidung des Gesetz- oder Verordnungsgebers über die Angemessenheit einer Vergütung oder über den Rahmen vorhanden ist, innerhalb dessen sich die angemessene Vergütung zu bewegen hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem bereits genannten Urteil vom 9. Juli 1981, in dem es um die Unterschreitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ging, die Unwirksamkeit der dortigen Formularvereinbarung schon daraus hergeleitet, daß diese die bloße Gefahr einer unter den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure liegenden und damit dem Grundgedanken einer angemessenen Vergütung zuwiderlaufenden Honorarbemessung begründete (BGHZ 81, 229, 236). Dabei hat der VII. Zivilsenat die Unangemessenheit der formularmäßigen Honorarvereinbarung ausdrücklich nicht mit der Regelung des § 4 Abs. 2 HOAI begründet, wonach die Mindestsätze dieser Verordnung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen (aaO. S. 236 und S. 240). Ebenso findet eine Angemessenheitskontrolle statt, wenn es, wie hier, um die Überschreitung einer Gebührenordnung geht. Es liegt auf der Hand und bedürfte nicht einmal der Bestätigung durch die Entstehungsgeschichte der Gebührenordnung für Ärzte in der hier maßgebenden Fassung, daß der Verordnungsgeber mit dieser Neufassung - neben der Herstellung größerer Transparenz der Abrechnung zur Erleichterung der Nachprüfung durch den Patienten - vor allem beabsichtigt hat, eine angemessene und leistungsgerechte, aber auch ausreichende Vergütung der Ärzte sicherzustellen (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf - BR-Drucks. 295/82 - Abschnitt A 3 a, abgedruckt bei Jung, GOÄ, 2. Aufl. S. 182 ff.). Ist es aber der wesentliche Grundgedanke der Gebührenordnung für Ärzte, Leitlinien für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Behandlung zu setzen, so ist von der darin liegenden Entscheidung des Verordnungsgebers auch im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG auszugehen mit der Folge, daß jede formularmäßige Abweichung von diesen Leitlinien der Rechtfertigung durch besondere Interessen des AGB-Verwenders bedarf (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - VIII ZR 292/88 = WM 1990, 720 unter II l a zur Verlängerung gesetzlicher Verjährungsfristen). Derartige berechtigte Interessen fehlen hier. Soweit der Beklagte in erster Instanz auf seine herausragende akademische Qualifikation und seinen besonderen Ruf auf bestimmten Teilgebieten der Urologie hingewiesen hat, ist ihm entgegenzuhalten, daß derartige Umstände keine Rolle bei der Honorarbemessung spielen dürfen (so auch die amtl. Begründung, Teil B, zu § 5 Abs. 2, abgedruckt bei Jung aaO.) und deshalb bei der Inhaltskontrolle abweichender Vereinbarungen nicht zu berücksichtigen sind. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer über den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte liegenden Vergütung könnte daher allenfalls dann zu bejahen sein, wenn ihm ausschließlich besonders schwierige oder zeitaufwendige Fälle anvertraut würden. Das behauptet der Beklagte jedoch nicht. Im übrigen kann die Angemessenheit eines über den Sätzen der GOÄ liegenden Honorars nur im Einzelfall beurteilt werden, der naturgemäß der pauschalen Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entzogen ist.

c) Die Honorarvereinbarungen sind auch unwirksam,.soweit für die "übrigen Leistungen" - das sind Leistungen mit einem überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteil - das 2,5-fache als fester Steigerungssatz bestimmt ist. Zwar bemessen sich die Gebühren für derartige Leistungen nach dem einfachen bis zum Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GOÄ), so daß der vorgeschriebene Gebührenrahmen nicht überschritten ist. Auch im Bereich dieser Leistungen ist aber zwischen durchschnittlichen und besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Leistungen zu unterscheiden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GOÄ), so daß das oben unter a) Ausgeführte auch für diesen Teil der Honorarvereinbarungen gilt.

5. Infolge der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen hat der Beklagte die Zahlungen, die über die sich unter Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte ergebenden Beträge hinausgehen, ohne Rechtsgrund erhalten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Bereicherungsansprüche der Patienten nicht an § 814 BGB scheitern und auch in den vom Beklagten bestrittenen Fällen wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind, werden von der Revision hingenommen und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Danach war die Revision mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge, die unabhängig vom Ausgang des Betragsverfahrens gilt (BGHZ 20, 397), zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993098

BGHZ 115, 391

BGHZ, 391

BB 1991, 2469

NJW 1992, 746

BGHR AGBG § 8 Preisabrede 1

BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Arzthonorar 1

DRsp I(120)189a

CR 1992, 553 (LS)

EWiR § 9 AGBG 13/92, 941

WM 1991, 2157

ZIP 1992, 186

AnwBl 1992, 392

JZ 1992, 373

MDR 1992, 126

VersR 1992, 185

AusR 1992, 7

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