Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragswidrige Ware. Verspätete Mängelrüge. Unkenntnis des Verkäufers. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis bzw. grobe fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers in Bezug auf die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware.

 

Normenkette

CISG Art. 40

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 3 U 134/03)

LG Stade

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Celle v. 24.9.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen eine nach Grund und Höhe unstreitige Kaufpreisforderung der Klägerin aufgerechnet hat.

Die Klägerin, eine in Spanien ansässige Gesellschaft, und die Beklagte, die ihren Sitz in L. hat und Gewürze herstellt und vertreibt, stehen seit längerem in laufender Geschäftsbeziehung. Am 28.2.2001 lieferte die Klägerin an die Beklagte Paprikapulver und Öl zu einem Gesamtbetrag v. 30.816 EUR. Die Beklagte hat diese Forderung nach Grund und Höhe anerkannt, jedoch in Höhe der Klageforderung mit einer Schadensersatzforderung wegen angeblicher Vertragswidrigkeit einer früher gelieferten Ware aufgerechnet. Die Aufrechnungsforderung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im September 2000 erfolgte eine Lieferung von 5.000 Kilogramm "Paprika-Edelsüß", die nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht bestrahlt sein sollte. Die Beklagte überprüfte die Ware nach der Anlieferung lediglich auf den Reinheitsgrad; von der Untersuchung auf eine Strahlenbelastung sah sie ab, weil diese Maßnahme sehr aufwändig und kostenintensiv ist und deshalb nicht zu den regelmäßig vorgenommenen Laboruntersuchungen gehört. Anschließend verarbeitete sie das Paprikapulver durch Mischung mit einem Anteil "Chillie" zu dem Artikel "Paprika, scharf, gemahlen" und verkaufte es im Dezember 2000 an eine ihrer Abnehmerinnen weiter. Mit Einschreiben v. 26.3.2001 rügte die Beklagte der Klägerin gegenüber, das im September 2000 gelieferte Paprikapulver sei bestrahlt gewesen. Mit Schreiben v. 20.4.2001 bezifferte sie den ihr entstandenen Schaden - Ersatzleistung an ihre Kundin, Gutachtenskosten und Nebenkosten - auf insgesamt 65.309,48 DM; später ermäßigte sie ihre Schadensersatzforderung auf 41.613,48 DM.

Die Beklagte behauptet, die Ware sei bestrahlt gewesen; Anhaltspunkte hierfür habe sie erst durch einen Bericht in einer Testzeitschrift bekommen. Auch mit ihrer Abnehmerin habe sie die Lieferung unbestrahlter Ware vereinbart. Auf Anfrage habe die Klägerin am 8.1.2001 erklärt, die Ware sei nicht bestrahlt worden. Eine Laboruntersuchung von vier Proben der von der Klägerin gelieferten Ware habe jedoch ausweislich der Prüfberichte v. 22.1., 5.2. und 20.2.2001 jeweils den Nachweis einer Strahlenbelastung erbracht.

Das LG hat der auf die volle Kaufpreisforderung gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob das von der Klägerin gelieferte Paprikapulver tatsächlich bestrahlt war, und ausgeführt: Die von der Beklagten erhobene Rüge sei nach der hier maßgebenden Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 CISG verspätet gewesen, so dass die Beklagte das Recht verloren habe, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Die Beklagte habe bereits seit dem Prüfbericht v. 22.1.2001 gewusst, dass das Pulver bestrahlt gewesen sei; dennoch habe sie sich mit ihrer Rüge bis zum 26.3.2001 Zeit gelassen. Da die angemessene Rügefrist etwa zwei Wochen betrage, sei die Beanstandung zu spät erfolgt. Die Beklagte habe für diese Verspätung keine Entschuldigungsgründe i.S.d. Art. 44 CISG vorgetragen. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf Art. 40 CISG berufen, weil sie nicht den ihr obliegenden Beweis dafür angeboten habe, dass die Klägerin die Bestrahlung des Paprikapulvers gekannt habe oder hätte kennen müssen. Die Klägerin sei nicht zur Überprüfung der Ware verpflichtet gewesen, weil derartige Labortests nach dem Vortrag der Beklagten wirtschaftlich unzumutbar seien.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich etwaige Rechte der Beklagten wegen der behaupteten Vertragswidrigkeit der Ware nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) richten, weil die Parteien ihren Sitz jeweils in einem Vertragsstaat des Übereinkommens haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Zu Recht ist es weiter davon ausgegangen, dass gem. Art. 39 Abs. 1 CISG der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware (Art. 36 CISG) zu berufen, verliert, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin, dass die Rügefrist im vorliegenden Fall zwar nicht vor dem Eingang des Testberichts v. 22.1.2001 zu laufen begonnen hat, weil - wovon das OLG stillschweigend ausgegangen ist - eine vorherige routinemäßige Untersuchung des Paprikapulvers wegen des damit verbundenen Aufwandes für die Beklagte wirtschaftlich nicht zumutbar war, dass der danach verstrichene Zeitraum von mehr als zwei Monaten aber nicht mehr als angemessene Frist i.S.d. Art. 39 Abs. 1 CISG anzusehen ist.

2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es nach den bisherigen Feststellungen und dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Vorbringen der Beklagten die Voraussetzungen des Art. 40 CISG verneint. Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer auf die Verspätung einer Mängelrüge (Art. 39 CISG) nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte.

a) Das OLG meint, es sei der Klägerin nicht verwehrt, sich auf die Verspätung der Rüge zu berufen, weil die Beklagte keinen Beweis dafür angeboten habe, dass die Klägerin die (angebliche) Vertragswidrigkeit der Ware gekannt habe oder hätte kennen müssen. Richtig ist, dass im Grundsatz die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Verkäufers den Käufer trifft; denn, wie der Senat entschieden hat, folgt das CISG, auch soweit es die Beweislast nicht ausdrücklich festlegt, dem Regel-Ausnahme-Prinzip (BGH, Urt. v. 9.1.2002 - VIII ZR 304/00, MDR 2002, 569 = BGHReport 2002, 265 = NJW 2002, 1651 = WM 2002, 1022, unter II 2b, m.w.N.). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegen ebenfalls die Entscheidungen, die sich im Ergebnis für eine Beweislast des Käufers aussprechen (OLG Karlsruhe v. 25.6.1997 - 1 U 280/96, OLGReport Karlsruhe 1998, 25 = BB 1998, 393 [395]; OLG München Transp.R-IHR 1999, 20 [22]; OLG Koblenz v. 11.9.1998 - 2 U 580/96, OLGReport Koblenz 1999, 49 [50]). Beweislastfragen im Rahmen des Art. 40 CISG waren auch Gegenstand mehrerer ausländischer Entscheidungen (Schiedsgericht der Handelskammer Stockholm v. 5.6.1998, www.cisg-online.ch 379; Arrondissementsrechtbank Roermond/Niederlande, Urt. v. 19.12.1991, CISG-online 29, 900336; ICC International Court of Arbitration, CISG-online 705; Ontario Superior Court of Justice (Kanada), IHR 2001, 46).

Auch nach der herrschenden Meinung im Schrifttum liegt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich beim Käufer, weil er die Rechtsfolgen der Art. 38 f. CISG abwenden will (Bamberger/Roth/Saenger, BGB, CISG, Bd. 3, Art. 40 Rz. 6; Baumgärtel/Laumen/Hepting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 40 WKR Rz. 1; Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 3. Aufl., Art. 40 Rz. 12).

b) Für Fälle der vorliegenden Art bedeutet dies zunächst, dass grundsätzlich der Käufer die tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 40 CISG darzutun und ggf. zu beweisen hat, da er sich auf die Ausnahme von der (Regel-) Bestimmung des Art. 39 CISG über den Verlust des Rügerechts beruft. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine Ausnahme im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe oder dann zuzulassen ist, wenn eine Beweisführung mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten für den Käufer verbunden wäre.

Für den Geltungsbereich des CISG ist anerkannt, dass eine strikte Anwendung des Regel-Ausnahme-Prinzips zu Ungerechtigkeiten führen kann und dass deshalb eine Korrektur nach den genannten Grundsätzen geboten ist (vgl. Baumgärtel/Laumen/Hepting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 2, vor Art. 1 WKR Rz. 28-30; Staudinger/Magnus, CISG, 1999, Art. 4 Rz. 69; Schlechtriem/Ferrari, CISG, 3. Aufl., Art. 4 Rz. 51), wobei jedoch Zurückhaltung angebracht ist. Das Gesetz trägt diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Art. 40 CISG dadurch Rechnung, dass es nicht ausnahmslos den Nachweis einer Kenntnis des Verkäufers von den der Vertragswidrigkeit zu Grunde liegenden Tatsachen verlangt, sondern es genügen lässt, dass der Verkäufer über jene Tatsachen "nicht in Unkenntnis sein konnte"; damit erfasst Art. 40 CISG auch Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis (Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), Art. 40 Rz. 1;Soergel/Lüderitz, 12. Aufl., EKG, Art. 40 Rz. 1; Soergel/Lüderitz/Schüßler-Langeheine, 13. Aufl., CISG, Art. 40 Rz. 1, 2). Der erforderliche Beweis kann sich unter Umständen schon aus der Art des Mangels selbst ergeben, so dass bei groben Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit grobe Fahrlässigkeit vermutet wird, wenn sich die Vertragswidrigkeit im Bereich des Verkäufers ereignet hat (Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG),Art. 40 Rz. 4; Soergel/Lüderitz, 12. Aufl., EKG, Art. 40 EKG Rz. 1, vgl. auch Soergel/Lüderitz/Schüßler-Langeheine, 13. Aufl., CISG, Art. 40 CISG Rz. 3; Staudinger/Magnus, CISG, 1999, Art. 40 Rz. 13). Nach den genannten Grundsätzen kann es geboten sein, die Beweisführungslast des Käufers bei Vorliegen einer groben Vertragswidrigkeit und im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Beweisnähe zur Vermeidung unzumutbarer Beweisschwierigkeiten einzuschränken.

c) Im gegebenen Fall erlaubt die Art der revisionsrechtlich zu unterstellenden Vertragswidrigkeit jedenfalls für sich allein keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin hiervon; denn die Strahlenbelastung des Paprikapulvers war äußerlich nicht feststellbar und nur mit aufwändigen Laboruntersuchungen zu ermitteln. Dies wirkt sich bei der Prüfung der Frage, ob ein grobes Fehlverhalten der Klägerin anzunehmen ist, zu ihren Gunsten aus. Jedoch erscheint es nach den bisherigen Feststellungen und unter Berücksichtigung des von der Revision in bezug genommenen Tatsachenvorbringens der Beklagen nicht ausgeschlossen, dass ihr unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe der Klägerin und der Unzumutbarkeit einer eigenen vollen Beweisführung in angemessener Weise, die auch auf die Belange der Klägerin Rücksicht nimmt, Beweiserleichterungen zu gewähren sind.

Die Beklagte wird zwar zunächst den vollen Beweis dafür zu erbringen haben, dass die von der Klägerin gelieferte Ware bestrahlt war; dies setzt voraus, dass es sich bei dem von der Laboruntersuchung erfassten Material um das von der Klägerin gelieferte Paprikapulver gehandelt hat - was die Klägerin bestritten hat - und dass die Ware, dem Vortrag der Beklagten entsprechend, weder in ihrem, der Beklagten, Bereich noch im Bereich ihrer Abnehmerin bestrahlt worden ist. Sollten sich diese Behauptungen der Beklagten als richtig herausstellen, wäre ihr aber mit dem Nachweis der Vertragswidrigkeit zugleich der Beweis für ihre Behauptung gelungen, dass das Pulver entweder im Betrieb der Klägerin oder bei deren Vorlieferantin bestrahlt worden ist. Dazu, auf welche dieser beiden noch in Betracht kommenden, nicht in ihren Verantwortungsbereich fallenden Ursachen die Vertragswidrigkeit des Paprikapulvers zurückzuführen ist, sind der Beklagten jedoch aus eigener Kenntnis Angaben nicht möglich. Zu den inneren Betriebsabläufen der Klägerin könnte sie allenfalls eine Behauptung "ins Blaue hinein" aufstellen; von ihr als außenstehender Käuferin sind hinreichende Kenntnisse über die internen Produktionsbedingungen ihrer Verkäuferin, die die gelieferte Ware hergestellt oder bearbeitet hat, nicht zu erwarten. Dagegen ist es der Klägerin als Verkäuferin ohne weiteres möglich, sich hierzu zu erklären. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unter Zeugenbeweis vorgetragen, dass das Paprikapulver in ihrem Unternehmen nicht bestrahlt worden ist und dass dies schon deshalb ausscheidet, weil sie nicht über die entsprechenden Geräte verfügt. Für ihre gegenteiligen Behauptungen wird die Beklagte, wenn ihr der Beweis der Bestrahlung der Ware vor Anlieferung gelungen ist, die Beweismittel der Klägerin aufzugreifen haben. Ist die Bestrahlung des Paprikapulvers tatsächlich im Betrieb der Klägerin erfolgt, könnte sich diese, falls es sich um ein bloßes Versehen handelt, auf ein nur leicht fahrlässiges Verhalten lediglich dann berufen, wenn sie ausreichend erklären könnte, wie es trotz entsprechender Vorkehrungen zu einem derart gewichtigen Fehler in ihrem Betrieb gekommen und aus welchem Grunde ihr dies nicht zur Kenntnis gelangt ist; denn der Verkäuferin, in deren Bereich sich die Vertragswidrigkeit ereignet hat, ist die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, weshalb ihr ein derartig gewichtiger Fehler unterlaufen ist und dies in ihrem Betrieb unbemerkt bleiben konnte (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1989 - VIII ZR 123/88, MDR 1990, 45 = NJW 1989, 3097, unter 2d zu Art. 40 EKG).

Etwas Anderes müsste unter dem Gesichtspunkt der grob fahrlässigen Unkenntnis gelten, wenn bereits das Rohmaterial, das die Klägerin von ihrem Vorlieferanten bezogen hat, belastet gewesen ist. Zwar wäre in der abredewidrigen Lieferung des bestrahlten Pulvers an die Beklagte eine erhebliche Vertragswidrigkeit zu sehen. Hieraus ergeben sich aber nicht bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Vorbelastung der Ware infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Insoweit wäre nämlich wiederum zu berücksichtigen, dass eine zumindest stichprobenartige Untersuchung des Paprikapulvers auf eine Bestrahlung wegen des damit verbundenen Aufwandes der Klägerin ebenso wenig zuzumuten war wie der Beklagten. Eine grobe Fahrlässigkeit wäre deshalb schon dann nicht gegeben, wenn die Klägerin darlegen könnte, dass sie durch geeignete sonstige Vorkehrungen, z.B. entsprechende vertragliche Abreden mit ihrem Lieferanten, Sorge dafür getroffen hat, dass für die Bestellung der Beklagten nur unbelastetes Rohmaterial verwendet würde.

3. Ist mithin nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass das an die Beklagte gelieferte Paprikapulver - ihrem von der Revision in bezug genommenen Vortrag entsprechend, wonach eine Bestrahlung im Betrieb der Klägerin oder bei deren Vorlieferantin erfolgt sein soll - im Zeitpunkt des Gefahrübergangs entgegen den vertraglichen Vereinbarungen bestrahlt war, und ist weiter unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens davon auszugehen, dass diese Vertragswidrigkeit der Klägerin nicht hätte verborgen bleiben dürfen, könnte sich die Klägerin gem. Art. 40 CISG auf die Verspätung der Rüge der Beklagten nicht berufen. Infolgedessen würde die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin durchgreifen.

III.

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben, weil es nach dem oben Gesagten zur Entscheidung des Rechtsstreits noch weiterer Aufklärung bedarf. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). In der neuen Berufungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den hier dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212020

NJW 2004, 3181

BGHR 2004, 1645

EBE/BGH 2004, 5

EWiR 2005, 345

MDR 2004, 1305

RIW 2004, 788

ELF 2004, 385

IHR 2004, 201

LMK 2004, 201

ProzRB 2004, 319

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