Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsfähigkeit einer in Liechtenstein gegründeten juristischen Person (Anstalt liechtensteinischen Rechts) bestimmt sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die juristische Person von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

Normenkette

EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht)

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 03.07.1968)

LG Oldenburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Juli 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

In notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1966 bewilligte und beantragte der Kläger, auf seinen Grundstücken in Emstek zugunsten der „A. f. i. H. und B.” in V. (L.), im folgenden I. genannt, eine Gesamtgrundschuld über 40.000 DM nebst Zinsen einzutragen. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgte am 7. November 1966.

Die I. trat die Grundschuld am 15. Dezember 1966 an die Beklagte ab. Für die I. ist dabei der Kaufmann Werner G. in K. als alleinzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats aufgetreten. Die Abtretung wurde am 16. Februar 1967 im Grundbuch eingetragen.

Auf Grund einer von dem Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung vom 23. August 1967 wurde am 13. September 1967 im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Abtretung der Grundschuld an die Beklagte eingetragen.

Mit der Behauptung, die Grundschuld sei weder wirksam bestellt noch wirksam abgetreten worden, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld und zur Herausgabe des Grundschuldbriefs an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, darin einzuwilligen, daß der Obergerichtsvollzieher T. in L. den Grundschuldbrief dem zuständigen Grundbuchamt vorlegt.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht hält sowohl die Bestellung der Grundschuld als auch ihre Abtretung an die Beklagte für unwirksam, weil die I. nach deutschem Recht nicht rechtsfähig sei und es deshalb für beide Rechtsvorgänge an der nach § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen dinglichen Einigung fehle.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher zunächst davon ab, nach welchem Recht die Rechtsfähigkeit der I. zu beurteilen ist. Für die Beantwortung dieser Frage kommen zwei Theorien in Betracht. Die Inkorporations-, Verleihungs- oder Gründungstheorie knüpft an das Recht des Staates an, in dem die in Frage stehende juristische Person gegründet worden ist, während die Sitztheorie das Recht des Staates für maßgebend erachtet, in dem sich der effektive Verwaltungssitz befindet (Fikentscher, Probleme des internationalen Privatrechts MDR 1957, 71 ff; Kötz, Zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach liechtensteinischem Recht gegründeter juristischer Personen GmbH-Rundschau 1965, 69 ff; Niederer, Beiträge zum Haager Internationalprivatrecht, Freiburg/Schweiz 1951 S. 103, 112 ff; vgl. auch Kegel bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 10 EGBGB Anm. 6 mit weiteren lackweisen). Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der I. wäre deshalb im ersten Fall liechtensteinisches Recht und im zweiten Fall deutsches Recht dann anzuwenden, wenn die I. ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland gehabt hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und nach der im deutschen Schrifttum ganz herrschenden Meinung ist bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (RG JW 1904, 231; RGZ 117, 215, 217; 159, 33, 46; OLG Frankfurt NJW 1965, 1112; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 196; Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands 3. Aufl. S. 115; Kegel, Internationales Privatrecht 2. Aufl. S. 205 ff, Serick, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1958, 624, 628; Palandt, BGB 28. Aufl. Anh. nach Art. 10 EGBGB Anm. 2; Staudinger, BGB 9. Aufl. Art. 10 EGBGB Anm. B II; Erman, BGB 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Anm. 1 und 2; Kegel bei Soergel/Siebert a.a.O. Art. 10 EGBGB Anm. 5; aA Nussbaum, Deutsches internationales Privatrecht S. 185 ff mit weiteren Nachweisen). Hiervon abzuweichen besteht für den Senat mit dem Berufungsgericht, jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen in Liechtenstein von vornherein kein Verwaltungssitz bestanden hat, kein Anlaß.

Damit stimmen auch die Ausführungen von Schönle (Die Anerkennung liechtensteinischer Juristischer Personen in Deutschland NJW 1965, 1112) übrein, auf die sich die Beklagte in den Vorinstanzen berufen hat. Denn dort heißt es ausdrücklich, daß, wenn das liechtensteinische Unternehmen seine effektive Hauptverwaltung in Deutschland hat, nach deutscher Rechtsprechung deutsches Recht anzuwenden ist (a.a.O. S. 1116). Sie weitere Ansicht von Schönle, es werde sich (auf Grund bestimmter Vorschriften des 1. Rechts) aller Regel nach zum mindesten bei der Gründung der juristischen Person deren Hauptverwaltung in L. befunden haben, ist gegenstandslos, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die I. ihre Hauptverwaltung ausschließlich in O. ausgeübt hat und damit zugleich das vorherige Bestehen einer Hauptverwaltung in L. verneint wird.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit weiter davon ab, wo die I. in dem hier maßgebenden Zeitpunkt ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hatte. Das Berufungsgericht stellt insoweit fest, es sei zwischen den Parteien im ersten Rechtszug unstreitig gewesen, daß die I. ihre Hauptverwaltung ausschließlich in O. ausgeübt habe; die Beklagte sei, wie in dem Urteil des Landgerichts festgestellt werde, einer entsprechenden Behauptung des Klägers nicht entgegengetreten.

Hieraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß die Rechtsfähigkeit der I. nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Frei von Rechtsirrtum ist auch seine weitere, nach seinen Ausführungen auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogene Auffassung, nach deutschem Recht habe die I. deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangen können, weil sie als Einzelpersonenanstalt gegründet worden und eine solche Rechtsfigur dem deutschen Handelsrecht unbekannt sei.

2. An dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, vermögen auch die Angriffe der Revision nichts zu ändern.

a) Die Revision meint zunächst, da zumindest eine natürliche Person unter dem Namen der I. Handelsgeschäfte getätigt, sich also mit anderen Worten dieses Namens als Firma bedient habe, hafte die natürliche Person, die sich dieses Firmennamens bedient habe, in vollem Umfang; andererseits habe sie auch entsprechende Rechte erworben.

Dem wird von der Revisionserwiderung mit Recht entgegengehalten, daß die Beklagte in den Vorinstanzen keinerlei Tatsachen in dieser Richtung vorgetragen hat. Im übrigen handelt es sich hier entgegen der Meinung der Revision nicht um Haftungsfragen, sondern um die davon verschiedene Frage des Erwerbs eines dinglichen Rechts.

b) Dasselbe gilt für die weitere Rüge, der Fall liege hier ähnlich wie bei einer nicht rechtswirksam gegründeten Gesellschaft mit beschranktem Haftung oder Aktiengesellschaft; auch da handelten die Gründer bzw. der Gründer in der Form der offenen Handelsgesellschaft bzw. in der des Einzelkaufmanns.

c) Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte nach § 892 BGB scheidet entgegen der Meinung der Revision aus, weil die Abtretung der Grundschuld eine wirksame dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB erfordert hätte (Palandt a.a.O. § 892 Anm. 3 a), es hieran aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. Aus demselben Grund ist auch die Vermutung des § 891 BGB, auf die sich die Revision weiter beruft, widerlegt.

d) Die Revision macht dem Berufungsgericht schließlich zum Torwurf, daß es den in dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 1968 (S. 2) als Saugen benannten Rechtsanwalt K. nicht vernommen habe, der nach dem Vortrag der Beklagten in einem Schreiben vom 18. Dezember 1967 in seiner Eigenschaft als fiduziarischer Inhaber der Gründerrechte und als statutarischer Liquidator der I. zum Ausdruck gebracht habe, daß „kein Zweifel darüber bestehen kann, daß Verwaltung und Repräsentanz in V. effektiv vorhanden gewesen sind”.

Das Berufungsgericht hat diesen im Wortlaut wiedergegebenen Teil des Schreibens vom 18. Oktober 1967, das dem Schriftsatz vom 26. Juni 1968 nicht beilag, dahin gewürdigt, daß es keine Tatsachen, sondern Rechtsausführungen enthalte.

Die Revision bestreitet dies. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn selbst wenn der Revision beizutreten wäre, so wäre der in dem zitierten Teil des Schreibens vom 18. Oktober 1967 enthaltene Tatsachenvortrag nicht ausreichend substantiiert. Eine solche Substantiierung wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im ersten Rechtszug unstreitig war, daß die Interfinanz ihre Hauptverwaltung ausschließlich in O. ausgeübt habe.

Die Revision bezieht sieh in diesem Zusammenhang auch noch auf den weiteren Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1968 (S. 1), die Gründung der I. sei am 31. März 1966 erfolgt, das Gesellschaftskapital sei voll eingezahlt worden und die I. habe auch in V. ein Bankkonto unterhalten. Wieso sich hieraus etwas für einen tatsächlichen Verwaltungssitz der Interfinanz auch in V. ergeben soll, ist jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich.

3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Augustin, Rothe, Dr. Freitag, Mattern, Dr. Grell

 

Fundstellen

Haufe-Index 650081

BGHZ

BGHZ, 181

Nachschlagewerk BGH

DNotZ 1970, 290

IPRspr. 1970, 7

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