Leitsatz (amtlich)

Dem Sozialversicherungsträger steht an einer zur Schadensdeckung nicht ausreichenden Ersatzforderung für seinen Rückgriff nach § 1542 RVO ein „Quotenvorrecht” vor dem Unfall geschädigten dann nicht zu, wenn die unfallbedingt zu erbringenden Versicherungsleistungen für ihn keine Mehrbelastung bedeuten.

 

Normenkette

RVO § 1542

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.05.1974)

 

Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 1974, an Verkündungsstatt zugestellt am 18./20. Mai 1974, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 9. Februar 1971 kam bei einem Eisenbahnunglück der am 8. Januar 1901 geborene Regisseur und Schauspieler St. ums Leben. St. war bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Klägerin, sozialversichert und hatte von ihr seit 1966 Altersruhegeld bezogen. Er war jedoch weiterhin berufstätig geblieben, sein Nettoeinkommen hatte 1970 insgesamt 44.016 DM betragen. Seit dem 1. März 1971 zahlt die Klägerin an die Witwe des Getöteten Witwenrente und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Bis zum 28. Februar 1974 betrugen ihre Leistungen 17.150,60 DM; seit dem 1. März 1974 zahlt sie monatlich (441,30 + 93,23 DM) insgesamt 534,53 DM.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gestützt auf § 1542 RVO, Erstattung ihrer Leistungen bis zum 28. August 1980, längstens bis zum Tode der Witwe.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß ihre Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetz (RHG) auf jährlich 15.000 DM, monatlich 1.250 DM beschränkt sei, und geltend gemacht: bei einem Unterhaltsschaden der Witwe von monatlich 2.150 DM stehe deren Ersatzanspruch nicht der Klägerin, sondern der Witwe zu. Ein „Quotenvorrecht” könne die Klägerin nicht geltend machen, da sie keine unfallbedingten Mehraufwendungen habe, weil sie nunmehr statt des Altersruhegeldes an den Verunglückten nur noch die weit geringere Rente an seine Witwe zu zahlen habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin in Höhe der von ihr zu erbringenden Hinterbliebenenrente kraft Übergangs nach § 1542 RVO der auf monatlich 1.250 DM begrenzte Anspruch der Witwe auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens (§§ 3 Abs. 2, 7 a RHG) zu, selbst wenn ihre Leistungen niedriger seien, als das bis zum Unfall an den Verunglückten gezahlte Altersruhegeld, sie also im Ergebnis durch dessen Unfalltod nicht belastet worden sei. Ebensowenig brauche sie sich entgegenhalten zu lassen, daß weder die Ersatzforderung der Witwe in Anbetracht der betragsmäßigen Beschränkung des § 7 a RHG noch die Rente – auch zusammen nicht – den Unterhaltsschaden voll ausgleiche. Ihr Rückgriff gehe auch in diesem Fall dem eigenen Ersatzanspruch der Witwe vor (sog. Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers).

II.

Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

1. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß im Grundsatz nicht der Anspruch der Witwe auf Schadensersatz als solcher, aber auch nicht sein Übergang auf den Sozialversicherungsträger (SVT) nach § 1542 RVO davon berührt wird, wenn die Leistungen, die der SVT zu erbringen hat, um unfallbedingte Nachteile des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen aufzufangen, für ihn keine unfallbedingte Mehrbelastung bedeuten, entspricht allerdings seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 30. März 1953 (BGHZ 9, 179 ff) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bleibt, wenn ein SVT für die Folgen eines haftungsbegründenden Ereignisses eintritt, die Schadensersatzforderung gegen den haftenden Dritten gemäß § 1542 RVO erhalten, damit nicht die Leistungen des SVT dem Schädiger (bzw. seinem Haftpflichtversicherer) zugute kommen; wenn die Vorschrift die Ersatzforderung auf den SVT überleitet, geschieht dies nicht, um im Rechtssinn einen „Schaden” des SVT auszugleichen, sondern um eine Doppelentschädigung des Versicherten zu vermeiden.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof schon früher dem SVT wegen seiner durch den Unfalltod eines Rentners ausgelösten Hinterbliebenenrente den Rückgriff zuerkannt, obwohl der SVT ohne den Unfall statt an die Hinterbliebenen dem Rentner höheres Altersruhegeld hätte zahlen müssen, ihm also unfallbedingte Mehrleistungen nicht erwachsen sind (BGHZ 9, 179; BGH Urteile vom 30. Januar 1961 – III ZR 227/59 = VersR 1961, 437; vom 25. Oktober 1960 – VI ZR 191/59 = VersR 1960, 1100 und vom 9. März 1971 – VI ZR 173/69 = NJW 1971, 936 = VersR 1971, 636; ebenso schon RGZ 171, 193, 197).

2. Auch auf dem Boden dieser Rechtsprechungsgrundsätze, die im Schrifttum Kritik erfahren haben (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 9. März 1971 – VI ZR 173/69 = NJW 1971, 936), kann jedoch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden der Umstand, daß die Klägerin durch den Tod des Verunglückten nicht besondern entlastet worden ist, für ihre auf § 1542 RVO gestützte Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ersatzforderung gegen die Beklagte eine Rolle spielen: Reicht wie hier die Ersatzforderung zum Ausgleich des Unterhaltsschadens nicht aus, weil die Beklagte nur auf den Höchstbetrag des § 7 a RHG beschränkt haftet, dann kann eine sinnentsprechende Anwendung des § 1542 RVO dazu führen, daß der SVT die Forderung für seinen Regreß nicht zu Lasten des Unterhaltsgeschädigten in Anspruch nehmen kann, sondern dieser zu ihrer Geltendmachung aktivlegitimiert bleibt.

a) Allerdings hat die Rechtsprechung, wenn SVT und Geschädigter an der den ganzen Schaden haftungsrechtlich nicht deckenden Ersatzforderung konkurrieren, dem SVT ein sog. Quotenvorrecht zuerkannt: Danach ist die Forderung – freilich nur soweit Kongruenz mit den Versicherungsleistungen besteht – auf den SVT mit Vorrang vor dem Geschädigten übergegangen; dieser bleibt nur insoweit zur Geltendmachung seines Schadens aktivlegitimiert, als die Haftung des Schädigers über die Versicherungsleistungen hinausgeht (vgl. die Nachweise aus der Rspr. im RGR-Komm. zum BGB, 12. Aufl. § 412 Rdn. 11). Der Auffassung der Revision, diese überwiegend aus dem Wortlaut der Vorschrift hergeleitete Auslegung des § 1542 RVO sei verfassungswidrig, ist der erkennende Senat mit ausführlicher Begründung bereits in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1968 – VI ZR 280/67 = LM RVO § 1542 Nr. 62 = NJW 1969, 98 = VersR 1968, 1182 entgegengetreten. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. In jener Entscheidung ist auch ausgeführt, warum sich der Senat nicht in der Lage gesehen hat, unter Änderung des ständigen Gerichtsgebrauchs auch für den Anwendungsbereich des § 1542 RVO die bei den § 67 VVG, § 87 a BGB für richtig gehaltene Regelung zu übernehmen, nach der in vergleichbaren Fällen bei Eintritt eines Privatversicherers bzw. der beamtenrechtlichen Versorgung der Forderungsübergang zum Nachteil des Betroffenen nicht stattfindet (sog. Differenztheorie). Vornehmlich die Beteiligung der Allgemeinheit an der Finanzierung der Sozialversicherungsleistungen hat dem Senat Anlaß zu der Überlegung gegeben, bei der Auslegung des § 1542 RVO den Gesichtspunkt der Entlastung des SVT (BGHZ 19, 177, 183; Urt. vom 25. Februar 1958 – VI ZR 44/57 = VersR 1958, 324, 325) gegenüber den Interessen des Versicherten an vollem Schadensausgleich stärker in den Vordergrund gerückt zu sehen. Freilich hat der Senat damals nicht abschließend beantworten können, ob die besonderen Verhältnisse im Ausgleichssystem der Sozialversicherung zu einem solchen Verständnis der Vorschrift zwingen, sondern hat diese Frage als eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Aufgabe angesehen und letztlich aus Gründen der Rechtskontinuität und damit auch der Rechtssicherheit an der bisherigen Rechtsprechung zum Quotenvorrecht der SVT festgehalten (vgl. auch Weitnauer DB 1968, 879, 881).

b) Nun wird mehrfach infrage gestellt, ob solche Zurückhaltung der Rechtsprechung auch heute noch angezeigt ist, nachdem der Gesetzgeber trotz der in Rechtsprechung und Schrifttum hervorgetretenen Zweifel an dieser Privilegierung und ungeachtet zwischenzeitlicher Veränderungen im Beitrags- und Finanzierungsgefüge der Sozialversicherung zu einer klarstellenden Regelung sich nicht hat entschließen können. Das kann jedoch im Streitfall auf sich beruhen. Denn jedenfalls läßt sich das Quotenvorrecht, also eine Privilegierung des SVT auf Kosten des Versicherten, nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt weitgehender Entlastung der Sozialversicherung für diejenige Gruppe von Fällen rechtfertigen, in denen eine Mehrbelastung der Sozialversicherung durch den Unfall für Gegenwart und Zukunft von vornherein ausgeschlossen ist.

Wenn der Schadens-(Versicherungs-)Fall (in der durch die Kongruenz von Versicherungsleistung und Ersatzanspruch jeweils abgegrenzten Schadensgruppe) beim SVT gar nicht zu Buche schlagen kann, weil den unfallbedingt zu erbringenden Renten an die Hinterbliebenen die Entlastung vom bisher an den Getöteten gezahlten höheren (jedenfalls mindestens gleich hohen: § 1270 RVO) Altersruhegeld gegenübersteht, muß das Interesse des SVT, den Schädiger im Wege des Regresses an einer Finanzierung der Sozialversicherung zu beteiligen, zurückstehen hinter der Funktion der Schadensersatzforderung, den Schaden des Betroffenen auszugleichen. Für diese Fallgruppe fehlt es an tragfähigen Gründen für eine Schlechterbehandlung des Geschädigten gegenüber dem Kreis der Betroffenen im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 1 VVG und § 87 a BBG; dann gebieten Sinn und Zweck der richtig verstandenen Vorschrift des § 1542 RVO, diese im Sinne der „Differenztheorie” (BGHZ 13, 28, 31) zugunsten der Versicherten auszulegen. Dem stehen auch Gründe der Praktikabilität, die in Grenzen eine Generalisierung statt einer Differenzierung der Schadensfälle für die Befugnis des SVT zum Rückgriff nach § 1542 RVO zulassen mögen (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 – VI ZR 280/67 = a.a.O.), hier nicht entgegen. Nicht nur ist die in Betracht kommende Fallgruppe abgrenzbar und leicht zu bestimmen, sondern das Quotenvorrecht des SVT würde hier von vornherein eine Heranziehung des Versicherten zu für ihn fremden Lasten bedeuten, was keinesfalls durch die Funktion des § 1542 RVO gedeckt ist. Im Grundsatz würde solche Ausdehnung des Entlastungsgedankens hier auch mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehen, daß für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO die Leistungen des SVT mit dem ersatzfähigen Schaden sachlich und zeitlich kongruent sein müssen, ein Regreß also nicht schon allein deshalb stattfindet, weil der SVT überhaupt Leistungen an den Versicherten erbringt. Das Fehlen einer Belastung des SVT ist auch maßgebend dafür gewesen, daß der Senat trotz des insoweit weitergehenden Wortlauts des § 1542 RVO diesem den Rückgriff versagt hat, wenn der Versicherte freiwillig die Sozialversicherung von vornherein nicht in Anspruch nimmt (Senatsurteil vom 17. November 1964 – VI ZR 171/63 = VersR 1965, 161, 163).

c) Die Entlastung des SVT zu berücksichtigen, wenn der Vorrang des SVT mangels unfallbedingter Mehrbelastung von vornherein nur dazu bestimmt sein kann, dem Versicherten „freiere” Lasten des Sozialversicherungsträgers zu überbürden, ist kein Widerspruch zu dem Grundsatz (oben zu 1.), daß der Forderungsübergang im Verhältnis zum Schädiger nicht vom Umfang einer „Schädigung” des SVT abhängt. Das machen folgende Überlegungen deutlich:

aa) Richtig gesehen steht § 1542 RVO im Schnittpunkt zweier von einander wesensverschiedenen Ausgleichungssysteme; dem System der bürgerlich-rechtlichen Individual-Haftung und dem System der Solidarversicherung. Jedes soll sich unabhängig vom anderen nach seiner Ordnung vollziehen: Weder wird – anders als in den Fällen der §§ 636 ff RVO – die bürgerlich rechtliche Haftung durch den Eintritt des SVT abgelöst, noch wird der Ausgleich nach dem System der Sozialversicherung durch die bestehen bleibende Haftung des Schädigers ersetzt; der Übergang der Schadensersatzforderung auf den SVT soll, wie ausgeführt, zunächst nur eine Doppelentschädigung des Betroffenen verhindern. Wer für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO eine „Schadensverlagerung” auf den SVT im strengen rechtlichen Sinn fordert, würde die Vorschrift einseitig an schadensrechtlichen Vorstellungen aus dem Ausgleichungssystem der bürgerlichrechtlichen (Individual-)Haftung ausrichten und ihren Charakter als einer Norm des Systems der Sozialversicherung vernachlässigen, das die Abnahme der Unfallfolgen für den Betroffenen durch die Gemeinschaft der Sozialversicherten auf einer anderen Ebene nach anderen Kriterien und Leistungszwecken stattfinden läßt. Insbesondere ist der Eintritt der Sozialversicherung weder dem Grund noch der Höhe nach am konkreten Schaden des Versicherten oder an seinem etwaigen Mitverschulden, sondern am (weitgehend entpersönlichten) Versicherungsfall orientiert. Auch würde eine Beurteilung des Sozialversicherungsaufwands, die nach den üblichen schadensrechtlichen MaßStäben unter dem Gesichtspunkt einer „Schadensverlagerung” vorzunehmen wäre, erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil die Lasten der Leistungen nicht nur von der Gemeinschaft der Versicherten, sondern auch vom Staat (vgl. §§ 1382, 1389 RVO) getragen werden und weil oft verschiedene Kollektive beteiligt sind (LVA; Berufsgenossenschaft), die für dieses Verhältnis nicht ohne weiteres als Einheit angesehen werden können. Vor allem aber fällt ins Gewicht, daß das Deckungsprinzip, das dem Versicherungsaufwand den Charakter eines „verlagerten” Schadens geben könnte, mit der Anpassung der Rentenhöhe an die allgemeine Einkommensentwicklung im System der Sozialversicherung aufgegeben ist.

Das „Glück” des Schädigers, einen erwerbsunfähigen, zum Unterhalt nicht oder nur begrenzt verpflichteten Versicherten getötet zu haben (vgl. BGHZ 9, 179, 191), berührt die Höhe der Sozialversicherungsleistungen nicht; ebensowenig aber wird die Haftung des Schädigers von dem „Glück” des SVT berührt, der infolge des Todes des Versicherten geringere Leistungen als bisher zu erbringen hat. Solche „Vorteile” können, wenn überhaupt, so nur von dem jeweiligen Ausgleichungssystem für seinen Bereich anerkannt werden; für ein Hinübergreifen fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen den konkurrierenden Systemen. Daß der Forderungsübergang nach § 1542 RVO selbstverständlich auch den Zweck hat, die Sozialversicherung wirtschaftlich zu entlasten (RGZ 167, 207, 210; BGHZ 19, 177, 183) macht die gesetzgeberische Entscheidung in § 1542 RVO über die Konkurrenz der Ausgleichungssysteme nicht zwangsläufig davon abhängig, ob und inwieweit dieses Ziel im Einzelfall erreicht werden kann. Ebensowenig ist es für den Forderungsübergang entscheidend, ob und inwieweit die Hinterbliebenenrente als Fortsetzung des Altersruhegeldes an den Getöteten angesehen werden kann; das ist eine rein sozialversicherungsrechtliche Frage, die für die Konkurrenzlösung des § 1542 RVO keine Rolle spielen soll.

bb) Diese gesetzgeberische Entscheidung zu der Konkurrenz zweier wesensverschiedener Ausgleichungssysteme beantwortet aber nicht schon die Frage mit, wann und in welchem Umfang das Interesse des Versicherten an der Ausgleichung seines Schadens hinter dem Interesse des SVT an Heranziehung des Schädigers zu seinen Leistungen zurückstehen muß; diese Frage betrifft ein anderes Konkurrenzverhältnis. Daß auch der Geschädigte, soweit sein Schaden durch die Versicherungsleistungen ausgeglichen ist, sich gegenüber dem rückgriffnehmenden SVT nicht darauf berufen kann, daß es bei diesem an einer unfallbedingten Mehrbelastung fehlt, steht der Berücksichtigung dieses Umstandes für das Quotenvorrecht des SVT ebenfalls nicht entgegen: Dieses Vorrecht zielt gerade nicht auf eine Doppelentschädigung des Geschädigten, der § 1542 RVO vorbeugen will, vielmehr geht es ihm darum, inwieweit der Geschädigte zugunsten des SVT auf einen Ausgleich seines vollen Schadens verzichten muß. Deshalb steht auch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (= BGHZ 9, 187) der hier vertretenen Auslegung des § 1542 RVO zum Quotenvorrecht des SVT nicht entgegen, weil sich jene Entscheidung nur mit dem Forderungsübergang bei voller Schadensdeckung, nicht jedoch mit dem Sonderfall der Rangfolge befaßt hat, die bei einer Beteiligung von SVT und Geschädigten an einer zur Schadensdeckung rechtlich nicht ausreichenden Forderung einzuhalten ist. Aus diesem Grund hat sich der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen zum Quotenvorrecht des Dienstherrn bei Verletzung oder Tötung eines Beamten (vgl. BGHZ 22, 136, 138; Urt. vom 16. November 1962 – VI ZR 11/62 = VersR 1963, 239) durch jene Entscheidung nicht als gebunden angesehen, obwohl der Große Senat seine Grundsätze zum gesetzlichen Forderungsübergang gerade auch für die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften entwickelt hat.

d) Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen zum Quotenvorrecht, insbesondere in seinen Urteilen vom 25. Februar 1958 = VI ZR 44/57 = VersR 1958, 324 und vom 25. Oktober 1960 – VI ZR 191/59 = VersR 1960, 1100 (in Anlehnung an RGZ 171, 193, 197, 198) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

III.

Daraus folgt, daß die Klägerin mangels Forderungsübergang nach § 1542 RVO zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung nicht aktivlegitimiert ist. Denn die Hinterbliebenenrente bleibt deutlich hinter dem Altersruhegeld des Getöteten zurück; Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung hatte die Klägerin auch für den Getöteten zu zahlen. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Weber, Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Deinhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1742388

BGHZ

BGHZ, 67

NJW 1978, 640

Nachschlagewerk BGH

JZ 1978, 444

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